- Natürlich ist ein von beiden Seiten unterschriebener Arbeitsvertrag bindend.
- Auch wenn die Arbeit bereits aufgenommen wurde, ist ein bindender Arbeitsvertrag geschlossen, egal ob es einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt.
- Ein Arbeitsvertrag kann aber grundsätzlich auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag und vor Arbeitsaufnahme wirksam und rechtsverbindlich geschlossen werden, z.B. durch Handschlag oder durch ein aufmunterndes „Sie haben den Job“ am Ende eines Bewerbungsgesprächs.
Das setzt allerdings voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich mündlich oder durch schlüssiges Handeln bereits auf alle wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben, also etwa die Art der Tätigkeit, die Arbeitsaufgaben, die Arbeitszeit, die Lage der Arbeitszeit, den Arbeitsort, das Beginndatum.
In Bewerbungsgesprächen halten sich beide Seiten meistens noch bedeckt, was die Details der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses angeht. Die wesentlichen Bedingungen stehen also auch nach einem Bewerbungsgespräch durchaus nicht immer fest.Anderseits ergibt sich oft das meiste schon aus den Umständen. Über den Umfang der Arbeitszeit muss z.B. nicht gesprochen worden sein, wenn der Bewerber bereits in der Bewerbung geschrieben hat, dass er nur an einer Stelle mit einer Tätigkeit in Vollzeit interessiert ist. Dadurch dass der Arbeitgeber diesen Bewerber einlädt, signalisiert er insoweit Einverständnis.Solange aber weder aus mündlichen Aussagen von Arbeitgeber und Bewerber noch aus deren Handeln zu entnehmen war, worauf man sich bzgl. Arbeitszeit, Arbeitsort, Arbeitsaufgaben, Beginndatum etc. geeinigt hat, ist nach § 154 Abs. 1 BGB noch kein bindender Arbeitsvertrag zustande gekommen. - Selbst wenn allerdings alle diese Eckdaten zwischen Arbeitgeber und Bewerber schon besprochen oder anderweitig geklärt worden sind, kann es sein, dass noch immer kein verbindlicher Arbeitsvertrag entstanden ist. Wenn nämlich zwischen Arbeitgeber und Bewerber Einigkeit bestand, dass es einen schriftlichen Arbeitsvertrag geben soll, ist nach § 154 Abs. 2 BGB ebenfalls noch kein bindender Arbeitsvertrag zustande gekommen, solange ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch nicht entworfen wurde oder noch nicht von beiden Parteien unterschrieben wurde. Für eine solche Einigkeit würde es reichen, wenn eine Partei über einen schriftlichen Arbeitsvertrag gesprochen hat, der ggf. später geschlossen werden sollte, und die andere Partei dem nicht widersprochen hat.
In diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht München gerade mit seinem Urteil vom 10.10.2019 (– 3 Sa 205/19 –) einen Fall entschieden.
Dort hatte sich eine Arbeitnehmerin auf eine Stellenanzeige beworben und hatte ein Bewerbungsgespräch geführt. Der Arbeitgeber hatte der Klägerin danach telefonisch eine Anstellung in Vollzeit angeboten, womit sich die Klägerin einverstanden erklärte. Der Arbeitgeber informierte sogar bereits seine Mitarbeiter, dass, wann und in welcher Funktion und Abteilung die Klägerin anfangen werde. Den vom Arbeitgeber übersandten Arbeitsvertrag unterzeichnete die Bewerberin nicht wegen Diskussionen über die Höhe der Vergütung. Schließlich teilte der Arbeitgeber der Bewerberin mit, dass von einer Einstellung abgesehen werde.
Das Arbeitsgericht München und auch das LAG München meinten, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und stützten sich dabei auf § 154 BGB.
Ein Arbeitsvertrag sei mangels verabredeter Schriftform nicht geschlossen worden. Die Parteien hatten den Arbeitsvertragsentwurf nie unterschrieben. Da sie aber durch den Austausch über den Entwurf signalisiert hatten, dass sie einen schriftlichen Vertrag für nötig halten, hätten sie damit vereinbart, dass der Vertrag in schriftlicher Form geschlossen werden soll. Es sei dann in der Regel davon auszugehen, dass der Vertrag erst durch Unterschrift der Vertragsurkunde zustande kommen soll und diese nicht nur zu Beweiszwecken erstellt werden soll.