Unterlassungsantrag des Betriebsrats kann rechtsmissbräuchlich sein.

 Kein Schutz für pflichtwidrig handelnde Betriebsräte.

Unterlassungsantrag des Betriebsrats kann rechtsmissbräuchlich sein, Insight von Rechtsanwalt Tobias Grambow, Kanzlei Buse Heberer Fromm

Das Bundesarbeitsgericht gesteht dem Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu, wenn dieser Mitbestimmungsrechte des Betriebsrat verletzt. Das gilt aber nicht uneingeschränkt, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass der allgemeine Unterlassungsanspruch nicht besteht, wenn der Betriebsrat durch eigenes, besonders schwerwiegend betriebsverfassungswidriges Verhalten die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts selbst (mit) herbeigeführt hat (BAG, Beschl. v. 12.03.2019 – 1 ABR 42/17). Im konkreten Fall verweigerte der Betriebsrat – etwas vereinfacht – nicht nur die Zustimmung zu den monatlich vom Arbeitgeber (einem Krankhausträger) aufgestellten Dienstplänen, ohne konkret eine Fehlerhaftigkeit darzutun. Er verweigerte sich auch stets der einvernehmlichen Einsetzung von Einigungsstellen, um die fehlende Einigung der Betriebsparteien zu ersetzen. Erfolgte die Einsetzung der Einigungsstelle sodann auf Antrag des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht, widersprach der Betriebsrat dem Tätigkeitwerden der Einigungsstelle mit dem – rechtlich zutreffenden – Argument, die Einigungsstelle sei noch nicht rechtskräftig eingesetzt, da die Beschwerde zum LAG noch möglich sei. Nachdem der Arbeitgeber die Dienstpläne sodann einseitig erstellt und im Betrieb bekannt gemacht hatte, beantragte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht unter anderem, dem Arbeitgeber zu untersagen, ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats, bzw. Entscheidung der Einigungsstelle, Dienstpläne bekanntzumachen und umzusetzen.

Das Bundesarbeitsgericht sah in dem Verhalten des Betriebsrats in diesem konkreten Fall eine erhebliche Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG). So verpflichtet § 74 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsthaften Willen einer Einigung zu verhandeln. Indem der Betriebsrat den für den Arbeitgeber notwendigen Dienstplänen nahezu stets die Zustimmung verweigerte und sich gleichzeitig der einvernehmlichen Einsetzung von Einigungsstellen verschloss, bzw. auch erstinstanzliche Einsetzungen der Einigungsstelle nicht akzeptierte, hat der Betriebsrat seine Pflichten aus dem BetrVG erheblich verletzt. Er kann dann nicht vom Arbeitgeber verlangen, seinerseits mitbestimmungswidriges Verhalten zu unterlassen.

Praxisfolge:

Auch wenn hier der Betriebsrat außergewöhnlich pflichtwidrig gehandelt hat, so ist die Entscheidung gleichwohl ein Lichtblick für Arbeitgeber, wenn der Betriebsrat jegliche Verhandlung verweigert. Arbeitgeber sollten aber stets sicherstellen, ihrerseits alles gesetzlich Erforderliche für die Beachtung der Mitbestimmungsrechte zu tun. Dazu gehört auch die (rechtzeitige) Anrufung der Einigungsstelle, einschließlich des Antrags auf deren gerichtliche Einsetzung.