Publizitätspflichten und Corona: Erleichterungen für Unternehmen.

 Das Bundesamt für Justiz (BfJ) entlastet Unternehmen, die nicht fristgerecht einreichen konnten.

Publizitätspflichten und Corona: Erleichterungen für Unternehmen

Corona beeinflusst auch die Publizitätspflichten von Unternehmen. Viele haben es bisher nicht geschafft, diesen Pflichten fristgerecht nachzukommen.

Ordnungsgeldverfahren

Der Erlass von Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen ist derzeit ausgesetzt.

Das BfJ gewährt allen Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 eine Androhungsverfügung erhalten haben die Möglichkeit, die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachzuholen. Das zuvor angedrohte Ordnungsgeld wird nicht festgesetzt.

Dies gilt auch für Unternehmen, die in dem genannten Zeitraum eine weitere Anordnung für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für frühere Geschäftsjahre erhalten haben, die mit einer Festsetzung von Ordnungsgeld verbunden ist.

Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden.

Jahresabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen

Das BfJ wird gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für das kalendergleiche Geschäftsjahr 2019 regulär am 30. April 2020 endet, vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folgt damit einer Empfehlung der European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27. März 2020.

Vollstreckungsverfahren

Auch das Vollstreckungsverfahren wird erheblich gelockert.

Zum einen wird es keine Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen geben. Dies betrifft sowohl Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken.

Zum anderen wird Schuldnern bei entsprechendem Sachvortrag eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt werden.