Rückforderungsansprüche können Existenzen bedrohen
Viele bereits erworbene Eintrittskarten für unterschiedlichste Freizeitveranstaltungen können aufgrund der notwendigen Absagen nicht mehr eingelöst werden. Museen, Freizeitparks oder Schwimmbäder dürfen aufgrund von Corona nicht geöffnet werden. Besuche sind nicht möglich. Die Inhaber der Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen wären berechtigt, die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts vom Veranstalter oder Betreiber zu verlangen. Die Veranstalter und Betreiber wären in einem solchen Fall mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert. Da sie in Folge der Krise auch kaum neue Einnahmen haben, ist für viele eine die Existenz bedrohende Situation entstanden.
Vor diesem Hintergrund scheint die Gutschein-Regelung sinnvoll. Andererseits benachteiligt sie aber auch die Verbraucher. Zudem sind einige wichtige Punkte, wie zum Beispiel Großveranstaltungen, wie Messen etc., nicht geregelt. Auch noch nicht geregelt sind Flug- und Reiseausfälle.
Was die Regelung umfasst
Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung wegen der Corona-Pandemie ausfällt oder ein Unternehmen aus dem Bereich wegen des Virus schließen muss, soll der Veranstalter die Kunden mit einem Gutschein entschädigen dürfen. Dabei gilt folgendes:
- Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis inklusive Vorverkaufsgebühren umfassen.
- Für die Ausstellung oder das Versenden des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
- Der Gutschein soll für eine Nachholveranstaltung eingelöst werden können oder für eine alternative Veranstaltung.
- Bei Dauerkarten für Fußballspiele oder Schwimmbäder oder bei Betriebsunterbrechungen für Sprachschulen, Sportstudios oder Kreativkurse soll der Gutschein anteilig nach der Schließungszeit oder den ausgefallenen Terminen verrechnet werden.
Geltungszeitraum
Die neuen Vorschriften beziehen sich auf Tickets, die vor dem 08.03.2020 gekauft worden sind und auf Freizeitverträge, die vor diesem Stichtag geschlossen worden sind.
Die Gutscheine sollen bis Ende Dezember 2021 befristet sein. Wer seinen Gutschein bis dahin nicht einlöst, soll sein Geld zurückbekommen.
Für wen die Regelung nicht gelten soll
Ausdrücklich nicht erfasst sind berufliche Weiterbildungen oder Fachseminare. Diese seien nämlich oft so teuer, dass man den Teilnehmern das Liquiditätsrisiko nicht zumuten will.
Das ist ein klarer Widerspruch zum sonstigen Gesetzesvorhaben, das ja ausdrücklich die Unternehmer schützen will. Warum hier Unterschiede gemacht werden, ist nicht klar. Auch gibt es weitere Veranstalter, die eben vom Gesetzeswortlauf nicht mitumfasst sind. Hier muss sicherlich nachgebessert werden.
Härtefallregelung
Wer auf das Geld angewiesen ist oder wem ein Aufschub aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, soll als Härtefall eine Auszahlung verlangen können. Die Notlage muss gegenüber dem Veranstalter belegt werden.
Auch dies ist eine schwierige Regelung und nötigt den Verbraucher zu möglicherweise peinlichen Erklärungen. Gleichzeitig ist aber der Unternehmer selbst eben wegen dieses Härtefalls geschützt.
Das an sich gute Gesetz ist auch hier nicht zu Ende gedacht.
Was passiert im Fall der Insolvenz?
Geht der Veranstalter in die Insolvenz, ist der Verbraucher nicht abgesichert.
Da trotz dieses Schutzgesetzes und weiterer sinnvoller Maßnahmen der Bundesregierung aufgrund der Corona-Krise mit einem deutlichen Anstieg der Insolvenzen zu rechnen ist, muss hier zwingend ein weiterer Schutz her, beispielsweise eine Garantie für den Insolvenzausfall oder ähnliches.
Pauschalreisen und Flüge
Auch für Pauschalreisen und Flüge ist nach wie vor eine Gutschein-Regelung geplant. Hier müssen aber noch Abstimmungen mit der EU erfolgen. Und auch in diesen Fällen darf man gespannt sein, was für den Fall einer Insolvenz geregelt ist.
Praxistipp:
Betroffene Unternehmen sollten die möglichen Gutscheine soweit wie möglich bereits jetzt vorbereiten, um dem Ansturm Ihrer Kunden gerecht zu werden.
Je nach Veranstaltung und Dienstleistung sind die Gutscheine unterschiedlich auszugestalten.
Zu beachten ist auch, dass dem Kunden der Gutschein einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren auszustellen ist.
Erfahrungsgemäß wird ein hoher Anteil von Gutscheinen in der Folgezeit nicht eingelöst.