Die Insolvenzantragsverpflichtung beträgt bekanntlich „maximal“ drei Wochen ab Kenntnis der Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Drei Wochen sind eine extrem kurze Zeit und bereits jetzt gibt es viele Branchen, die davon ausgehen, dass die kommenden Wochen sehr hart für sie werden und bis zu an die Existenzgrenze gehen. Hier wären die Unternehmer theoretisch verpflichtet, kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, Insolvenz anzumelden, wollen sie sich nicht persönlich zivilrechtlich und strafrechtlich haftbar machen.
Diese unmittelbare Insolvenzantragsverpflichtung würde zu zahllosen Insolvenzen aufgrund der Corona-Krise führen.
Es ist davon auszugehen, dass die vielfältigen beschlossenen Hilfen seitens der Bundesregierung nicht rechtzeitig – also nicht innerhalb der Dreiwochenfrist – bei den Unternehmen ankommen.
Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen ausgesetzt wird.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfe bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines antragspflichtigen Unternehmens begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Hinweis für die Praxis:
Das weitere Paket zur Verschiebung der Insolvenzantragsverpflichtung ist sehr hilfreich, unterliegt aber einigen Bedingungen, wie zuvor beschrieben. Insbesondere für die Nachweise und Bestätigungen sollten Sie sich beraten lassen. Wir stehen Ihnen hierfür gern zur Verfügung.