Gemeinnützig vererben mittels Treuhandstiftung.

Gemeinnützig vererben mittels Treuhandstiftung.

Unkompliziert auch mit kleineren Vermögen Gutes tun!

Viele Menschen, die keine Familie haben, oder nicht ihr gesamtes Vermögen nur der Familie vererben wollen, wollen der Allgemeinheit oder einem Projekt etwas Gutes hinterlassen. Die einfachste Möglichkeit ist es, einer gemeinnützigen Organisation als Erbin oder Miterbin Vermögen zu vererben. Das übertragene Vermögen ist so frei von Erbschaftsteuer.

Bei dieser Lösung allerdings haben manche Menschen die Befürchtung, dass die Mittel nicht zum gewünschten Zweck verwendet werden könnten. Sie fürchten, Gelder könnten in Verwaltungsapparaten versickern.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Verwendung im Sinn des Erblassers sicher zu stellen. So kann im Testament festgelegt werden, dass die gemeinnützige Organisation das geerbte Nachlassvermögen für bestimmte Zwecke einzusetzen hat.

Treuhandstiftung – kaum Aufwand und ohne staatliche Genehmigung! möglich

Konkrete Vorstellungen lassen sich unkompliziert und mit geringem Aufwand durch die Errichtung einer Treuhandstiftung verwirklichen. Das funktioniert durch eine Verfügung auf den Todesfall, aber auch schon zu Lebzeiten. Hierfür wird ein Treuhänder (Stiftungsträger) benötigt. Das kann

  • ein gemeinnütziger Verein,
  • eine gemeinnützige GmbH, oder auch
  • eine Vertrauensperson (Familienangehöriger, Lebenspartner) sein.

Es empfiehlt sich, bereits zu Lebzeiten den Treuhandvertrag abzuschließen und die Stiftungssatzung festzulegen. Schon dabei kann ein kleiner oder größerer Teil des Vermögens übertragen werden. Neben der Befreiung von Schenkungsteuer sind auch Vergünstigungen bei der Einkommensteuer möglich. Auf diese Weise kann der Stifter ganz genau bestimmen, wie sein Vermögen eingesetzt werden soll. Solange der Stifter lebt, kann er sich selbst als Stiftungsrat einsetzen und die Aktivitäten der Stiftung steuern. Eine staatliche Genehmigung ist, anders als bei einer rechtsfähigen Stiftung, nicht erforderlich.

Beispiele aus der Praxis:

  • Ein Maler oder ein Kunstsammler kann die Werke und vielleicht eine Immobilie – und natürlich auch Geldvermögen – einer Stiftung, von der die Werke aufbewahrt und in einem gewissen Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, übertragen.
  • Die Ärztin Dr. Jenny de la Torre hat eine Stiftung zur medizinischen Versorgung obdachloser Menschen in Berlin errichtet.
  • Der Fotograf Uli Stein hat eine Stiftung für Tiere in Not errichtet, die nach seinem Tod in seinem Sinn fortgeführt wird.
  • Gemeinnützige Stiftungen können Stipendien vergeben, den Jugendsport in einem Verein oder die Sportmöglichkeiten für behinderte Kinder fördern, oder auch Hilfe bei den Hausaufgaben für benachteiligte Kinder.

Der hier beschriebene steuerbegünstigte Weg eröffnet sich für alle gemeinnützigen Zwecke, nach dem Gesetz: wenn sie sich der „selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet“ widmen. Ein Katalog von 26 verschiedenen Bereichen, die grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt werden, findet sich in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung.

Der eigene und persönliche Weg des Erblassers

Der Erblasser mit dieser Motivation und Vermögen wird vielleicht die Errichtung einer rechtsfähigen und staatlich genehmigten Stiftung erwägen. Das macht Sinn, wenn das Vermögen sehr groß ist. Nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen sind einfacher zu handhaben und auch bei einem kleineren verwendbaren Vermögen ein guter Weg. Entscheidend ist, einen guten und zuverlässigen Stiftungsträger (Treuhänder) zu finden.

Gemeinnützige Organisationen als Stiftungsträger

Hier bieten sich in erster Linie ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige GmbH an, die sich mit gemeinnütziger Tätigkeit auskennen, oder auch eine bereits bestehende Stiftung. Der Stifter kann auch selbst einen Verein oder eine gemeinnützige GmbH gründen, mit dem Ziel, diese dann als Treuhänder einzusetzen.

Das Stiftungsgeschäft ist die rechtsverbindliche schriftliche Willenserklärung des Stifters, eine Stiftung zu errichten. Außerdem muss der Stifter die Satzung mit dem von ihm gewählten Zweck festlegen. Zur Anerkennung der Stiftung als gemeinnützig, ist diese mit dem Finanzamt abzustimmen.

Wieder ein Beispiel: Der Stifter interessiert sich dafür, dass Menschen in Würde sterben können. Er gründet zusammen mit gleichartig Interessierten einen Verein. Dieser setzt sich für die Unterstützung von Betroffenen und ihren Familien in deren Umgebung ein. Der Stifter hat ein großes Haus, das für ein stationäres Hospiz geeignet ist. Er kann eine Treuhandstiftung gründen, an die er sein Haus überträgt. Dieses übereignet er dann entweder zu Lebzeiten oder eben testamentarisch unter Errichtung der Treuhandstiftung an den Verein. Der Verein als Stiftungsträger (Treuhänder) sorgt für den Betrieb des Hospizes nach dem Tod des Erblassers.

Privatperson als Stiftungsträger

Stiftungsträger kann auch eine Privatperson sein. Diese muss das Vermögen der Stiftung von ihrem eigenen Vermögen getrennt halten.

Beispiel: Die Ehefrau oder Lebensgefährtin des Malers aus unserem Beispiel oben wird als Treuhänderin eingesetzt. Der Maler übereignet ihr seine Gemälde und die Immobilie, ohne dass hierfür Schenkungsteuer anfällt. Zusätzlich kann er die einkommensteuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Hier muss allerdings Vorsorge getroffen werden, was mit der Stiftung passieren soll, wenn die Treuhänderin stirbt.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Für die Übertragung des Vermögens an den Treuhänder fällt keine Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer an. Wird das Vermögen zu Lebzeiten übertragen, so kann der Stifter nach § 10b (1a) des Einkommensteuergesetzes auf Antrag bis zum Höchstbetrag von einer Million Euro, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zwei Millionen Euro, den Wert von dem zu versteuernden Einkommen abziehen, verteilt auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden 9 Jahre. Die Stiftung selbst genießt alle Steuervorteile einer gemeinnützigen Organisation.

Praxistipp: So leben Ihre Ideen in einer Treuhandstiftung weiter

Durch eine einseitige schriftliche Willenserklärung, das Stiftungsgeschäft, bestimmen Sie den gemeinnützigen Zweck, den Treuhänder (Stiftungsträger), das zu übertragende Vermögen und die Stiftungssatzung. Sie muss mit dem Finanzamt abgestimmt werden.

Sie entscheiden, ob Sie die Stiftung bereits zu Lebzeiten errichten und welche Teile Ihres Vermögens Sie in diesem Fall übertragen wollen. Sie können die Stiftung auch erst nach Ihrem Tod errichten. Das wird dann durch Ihr Testament festgelegt. Im Testament können Sie auch bestimmen, dass Sie der von Ihnen zu Lebzeiten errichteten Treuhandstiftung weiteres Vermögen zuwenden.

Für Fragen zur Stiftung, zum Testament und zur strategischen Nachlassregelung sprechen Sie uns jederzeit gerne an.