Voraussetzung für die Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz ist ein Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Das Procedere der Antragstellung wird weitgehend von den lokalen Gesundheitsämtern festgelegt. Hier ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zu empfehlen.
Bei Selbstständigen richtet sich die Entschädigungshöhe sechs Wochen lang nach dem Verdienstausfall. Dieser muss sich aus dem aktuellen Ertragssteuerbescheid ergeben. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld, wobei die Sozialversicherungspflicht fortbesteht. Die jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile trägt das betreffende Bundesland, so dass die Sozialversicherungsbeiträge direkt gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht werden.
Eine weitere wichtige Entlastung für Selbstständige sieht § 56 Abs. 4 IfsG vor. Danach können bei einer Existenzgefährdung auf Antrag die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden. Ruht der Betrieb während der Dauer eines Tätigkeitsverbots oder einer Absonderung, besteht ferner ein Anspruch auf Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
Entschädigungsanträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung beim Gesundheitsamt zu stellen.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser Partner und Leiter der Practice Group Healthcare & Pharmaceuticals, Herr Rechtsanwalt Dr. Dr. Simon Alexander Lück (Fachanwalt für Medizinrecht, Verwaltungsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht) zur Verfügung.