Das BMF-Schreiben vom 24. April 2020 regelt die Voraussetzungen, unter denen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können.
Voraussetzungen:
- Antrag, der schriftlich oder mittels Elster beim zuständigen Finanzamt zu stellen ist. Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2020 gestellt werden.
- Antragsberechtigte Steuerpflichtige (einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personen) mit Gewinneinkünften und Einkünften aus V&V (Erzielung anderer Einkünfte ist unschädlich)
- Negative Betroffenheit, von der regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.
Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags
- 15% des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder Einkünfte aus V&V, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.
- abzugsfähig bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§10d Abs. 1 Satz 1 EStG)
- Neuberechnung der Vorauszahlungen für 2019 unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020
- Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 führt zu einem Erstattungsanspruch in 2020
- Flankierung durch zinslose Stundung der „systembedingten“ Steuernachzahlung 2019
- Der jetzt zu beantragende pauschalisierte Verlustrücktrag 2020 im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens 2019 kann allerdings im Festsetzungsverfahren der ESt/KSt 2019 noch nicht berücksichtigt werden.
- Ein Verlustücktrag eines Verlustes aus dem VZ 2020 kann erst nach Durchführung der Veranlagung des VZ 2020 (erst ab 2021) erfolgen.
- Damit wird im Festsetzungsverfahren die ESt/KSt 2019 ohne Berücksichtigung der Verluste 2020 festgesetzt, während die Vorauszahlungen der ESt/KSt 2019 unter Berücksichtigung der Verluste 2020 festgesetzt wird (à festgesetzte ESt/KSt ohne Verlust 2020 > als Vorauszahlungen ESt/KSt 2019 mit Verlustberücksichtigung)
- Dies führt zwangsläufig zu einer Steuernachzahlungen für den VZ 2019 für die nun nach diesem BMF-Schreiben zu wenig entrichteten Vorauszahlungen 2019 nach Festsetzung der ESt/KSt 2019 in diesem Jahr und würde wieder zu einem Liquiditätsabfluss in 2020 führen.
- Daher gibt es eine zinslose Stundung für diesen Nachzahlungsbetrag der ESt/KSt 2019 auf Antrag, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den VZ 2020 ausgehen kann.
- Dauer der zinslosen Stundung: bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020
- Weitere Bedingungen: unter Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter Vorbehalt des Widerrufs
Folgen des Antrags nach der tatsächlichen Steuer-Festsetzung 2020:
- Szenario: festgesetzter Verlust 2020 entspricht dem bei der Minderung der Vorauszahlung 2019 berücksichtigten Verlustrücktrag
– Entfall der bisher festgesetzten und gestundeten Nachzahlung für 2019. - Szenario: keine Festsetzung des Verlusts 2020 bzw. Verzicht auf Verlustrücktrag
– Entrichtung der bislang gestundeten Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides 2020 - Szenario: Festsetzung des Verlusts 2020 ist kleiner als des bei der Minderung der Vorauszahlung 2019 berücksichtigten Verlustrücktrags
– Entrichtung der verbleibenden bislang gestundeten Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides 2020
Für Zwecke der Gewerbesteuer sieht das Gesetz keinen Verlustrücktrag vor. Bei dem endgültigen Antrag im Rahmen der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2020 muss daher der genaue Betrag des Rücktrags unter Berücksichtigung der anrechenbaren Gewerbesteuer berechnet werden.