Digitalisierung im Betriebsverfassungsrecht
Im Recht der Betriebsräte ist die Digitalisierung noch nicht wirklich angekommen. An vielen Stellen sieht das Gesetz bspw. die Schriftform (Originaldokument mit Unterschrift) vor. Das Bundesarbeitsgericht hat hier dankenswerterweise eingegriffen und legt das Schriftformerfordernis oftmals großzügig als Textformerfordernis aus (E-Mail, Fax etc. genügt). Sitzungen des Betriebsrats waren bislang ausschließlich als Präsenzveranstaltungen möglich; in jedem Fall bei einer Beschlussfassung. Gleiches gilt für die Einigungsstellensitzungen, wenn ein Spruch ergehen sollte.
§ 129 BetrVG zum Ersten
Die Pandemie zeigte, dass es auch anders geht. Zum 01.03.2020 trat § 129 BetrVG in Kraft. Nun konnte der Betriebsrat Sitzungen bspw. per Videokonferenz durchführen. Auch Einigungsstellensitzungen und Betriebsversammlungen konnten so stattfinden. Leider lief diese Regelung zum 30.06.2021 aus.
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber ab Mitte 2021 immerhin eine dauerhafte Möglichkeit virtueller Betriebsratssitzungen geschaffen. Anders als nach § 129 BetrVG ist das aber keineswegs unkompliziert. So bedarf es einer Regelung in der Geschäftsordnung des Betriebsrats und die Präsenzsitzung muss Vorrang genießen. Virtuelle Einigungsstellensitzungen sind gar nicht vorgesehen. Zwar schließt das virtuelle Sitzungen der Einigungsstelle nicht aus. Ein Spruch der Einigungssstelle wird aber nicht per Videokonferenz möglich sein. Betriebsversammlungen müssen weiterhin in Präsenz stattfinden.
§ 129 BetrVG zum Zweiten
Seit dem 12.12.2021 ist § 129 BetrVG in angepasster Fassung wieder zurück. Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung der Versammlung ist nicht zulässig.
Die Einigungsstellensitzungen können inklusive der Beschlussfassung auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist wiederum unzulässig. Die Teilnehmer der Einigungsstelle, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen, müssen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform (bspw. E-Mail) bestätigen.
Das ist natürlich sehr zu begrüßen. Der Haken dabei ist, dass die Vorschrift wieder nur befristet gilt, diesmal bis 19.03.2022. Der Bundestag kann die Regelungen einmalig um bis zu drei Monate verlängernn
Während der ersten Geltung der Pandemie-Regelungen des § 129 BetrVG hatte sich gezeigt, dass diese Erleichterungen in der Praxis sehr gut angenommen wurden. Betriebsräte mussten für Sitzungen das Homeoffice nicht verlassen. Beisitzer mussten nicht durch die Republik reisen, um an Einigungsstellensitzungen teilzunehmen. Die Rückkehr des § 129 BetrVG ist daher zu begrüßen. Völlig unverständlich ist indessen die Mutlosigkeit des Gesetzgebers, diese Möglichkeiten dauerhaft zu schaffen.