Nach welchem Recht richtet sich die Erbschaft für den in Spanien belegenen Nachlaß?
Zunächst müssen die Erben feststellen, ob es ein Testament gibt oder nicht. Hierfür gibt es in beiden Ländern zentrale Testamentsregister. Die gute Nachricht ist: deutsche und spanische Testamente werden grundsätzlich im jeweils anderen Land anerkannt. Vorsicht ist allerdings bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten geboten, denn das spanische Recht kennt – mit Ausnahme einiger regionaler Rechtsgebiete – keine gemeinschaftlichen Ehegattentestamente.
Wenn es kein Testament gibt, richtet sich das anwendbare Recht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Dies ist vielen deutschen Immobilieneigentümern nicht bekannt. Wenn Deutsche ihren Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Todes in Spanien haben, ist auf ihren Nachlaß also das spanische Recht anwendbar. Deshalb ist in diesen Fällen unbedingt die Errichtung eines Testaments zu empfehlen. Darin sollte ausdrücklich das deutsche Recht gewählt werden.
In welchem Land sollte der Immobilieneigentümer ein Testament errichten?
Auch wenn Testamente in den beiden Ländern grundsätzlich jeweils wechselseitig anerkannt werden, liegt es für Deutsche nahe, ein Testament in Deutschland zu errichten. Dies gilt vor allem, wenn sie auch Vermögen in Deutschland haben. Auf keinen Fall ist zu empfehlen, für eine spanische Immobilie gesondert ein Testament in Spanien zu errichten. Dies könnte schnell zu widersprüchlichen letztwilligen Verfügungen führen, was gerade bei grenzüberschreitenden Nachlässen unbedingt zu vermeiden ist.
Wie sind die steuerlichen Auswirkungen für Nachlaßgegenstände in Spanien?
Grundsätzlich besteht eine Erbschaftsteuerpflicht in Spanien, weil dort die Immobilie belegen ist. In einigen spanischen Regionen ist die Erbschaftssteuer bereits ganz oder teilweise abgeschafft, z.B. auf den Balearen. Daneben muss die Erbschaft an einer spanischen Immobilie von den Erben aber auch in Deutschland erklärt werden. In Spanien gezahlte Erbschaftssteuer wird auf Antrag auf die deutsche Steuerschuld angerechnet.
Dies gilt jedenfalls, wenn der Erblasser in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig war. Andernfalls würde der komplette Nachlaß in Spanien besteuert. Die steuerlichen Auswirkungen hängen von vielen Einzelheiten ab, die von Fall zu Fall zu ermitteln und zu bewerten sind.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
Immobilieneigentümer sollten frühzeitig Möglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge oder von testamentarischen Regelungen zum Nachlaß in Spanien in Betracht ziehen. Hierdurch können „böse Überraschungen“ vermieden werden, wenn ein Eigentümer stirbt. Es gibt Gestaltungsmöglichkeiten in Form von Vereinbarungen unter Lebenden, die helfen, typische Nachlaßprobleme bei Vermögen im Ausland zu vermeiden.
- Erben einer Immobilie in Spanien müssen prüfen, ob ein Testament existiert. Gibt es kein Testament, richtet sich das anwendbare Recht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.
- Deutsche Eigentümer einer Immobilie in Spanien sollten ein Testament in Deutschland errichten, insbesondere dann, wenn sie zudem Vermögen in Deutschland haben.
- Erbschaftsteuerpflicht besteht in Spanien, wenn dort die Immobilie belegen ist. Daneben muss die Erbschaft von den Erben aber auch in Deutschland erklärt werden. In Spanien gezahlte Erbschaftssteuer wird auf Antrag auf die deutsche Steuerschuld angerechnet.