Selbstbestimmungsgesetz: Auswirkungen für Arbeitgeber?

 Was das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) für Arbeitgeber ab 01.11.24 bedeutet.

Selbstbestimmungsgesetz: Auswirkungen für Arbeitgeber?

Arbeitsvertrag, Geschlechterquote und Dokumente: Name und Geschlecht von Mitarbeitenden haben an einigen Stellen Auswirkungen im Arbeitsverhältnis. Aber was bedeutet das Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzes (SGBB) im arbeitsrechtlichen Kontext konkret?

Was regelt das Selbstbestimmungsgesetz?

Das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ – Selbstbestimmungsgesetz (SGBB) – tritt am 01.11.2024 in Kraft. Es nimmt Arbeitgeber nicht unmittelbar in die Pflicht, ohne Folgen für die HR-Arbeit bleibt es aber nicht. Denn ab Anfang November können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen ihren Geschlechtseintrag und Vornamen im Personenstandsregister leichter ändern.

Eine Erklärung beim Standesamt reicht dafür aus. Zu erklären ist dann, ob man als weibliche, männliche oder diverse Person eingetragen sein und welche Namen man führen will. Mit der Abgabe der Erklärung ist die Änderung wirksam, auch wenn derzeit die rechtliche Stellung der Person zwischen Erklärung und Eintrag in das Personenstandsregister noch unklar ist.

Deswegen sollten Arbeitgeber z. B. Meldungen bei Sozialversicherungsträgern etc. erst nach dem Eintragen der Änderung im Personenstandsregister veranlassen.

SGBB: Folgen des Selbstbestimmungsgesetzes für Arbeitgeber?

Dass eine Person ihren Geschlechtseintrag ändert, kann arbeitsrechtlich u. a. in folgenden Bereichen Auswirkungen haben:

Anpassung von Dokumenten

Nach Änderung des Geschlechtseintrags können Mitarbeitende verlangen, dass z. B. Arbeitszeugnisse, Ausbildungs- und Dienstverträge angepasst werden. Bei Dokumenten aus der Vergangenheit kann das kompliziert sein, wenn die ausstellende Stelle nicht mehr existiert.

Täuschung über das Geschlecht?

Ein Arbeitsvertrag wird auch künftig grundsätzlich nicht wegen „arglistiger Täuschung“ anfechtbar sein, weil z. B. im Bewerbungsverfahren eine physiognomisch als Mann erscheinende Person als Frau im Personenstandsregister eingetragen ist, das aber nicht aktiv mitgeteilt hat. Denkbar ist das, wenn das Geschlecht eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Arbeitsverhältnis ist. Zugleich muss das AGG eine Rechtfertigung geben, eine Stelle nur an ein bestimmtes Geschlecht zu vergeben. Denn Auskunft über ihr Geschlecht muss die sich bewerbende Person nicht ungefragt geben.

Geschlechterquote

Geht es um Geschlechterquoten, ist der (geänderte) Eintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Besetzung bzw. Zeitpunkt der Berufung in ein Amt relevant. Bedeutung hat das u. a. wenn

  • eine möglichst ausgeglichene Geschlechterquote im Unternehmen beabsichtigt ist,
  • Führungspositionen in Einklang mit dem Führungspositionengesetz (FüPoG) zu besetzen sind oder
  • der Anteil von Männern und Frauen im Unternehmen auch im Betriebsrat abzubilden ist (§ 15 Abs. 2 BetrVG).

Offenbarungsverbot §14 SBGG

Vor allem in HR-Abteilungen sollte außerdem das Offenbarungsverbot des SGBB (§ 14 SBGG) bekannt sein: Wer im Unternehmen von einem geänderten Geschlechtseintrag weiß, sollte diese Information für sich behalten, wenn die Tatsache nicht ohnehin bekannt ist. Arbeitgeber sollten Mitarbeitende gerade im HR-Bereich ausdrücklich darauf hinweisen, um Bußgelder im Falle von bewussten Verstößen zu vermeiden.

Keine Änderung der Personalakte

Eine Personalakte muss allerdings hinsichtlich Geschlecht und Namen nicht rückwirkend geändert werden. Arbeitgeber sollten aber – im eigenen Interesse! – möglichst wenigen Personen Zugriff auf solche sensiblen Akten geben und ggf. nachvollziehbar machen, wer Zugriff hatte.

Mobbing in der Belegschaft

Nicht zuletzt steht der Arbeitgeber in der Pflicht, Mobbing in diesem Zusammenhang zu unterbinden: Mitarbeitende, die eine Person trotz geänderten Namens und Geschlechts konsequent und bewusst mit dem alten Namen ansprechen, können wegen Mobbings abzumahnen sein.

Was wir für Sie tun können

Haben Sie Fragen zum Thema oder zu den Auswirkungen des SBGG im Arbeitsverhältnis? Sprechen Sie uns gerne an!

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht ab dem 01.11.2024 eine erleichterte Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister.
  • Direkte Verpflichtungen für Arbeitgeber sieht das Gesetz nicht vor.
  • Vor allem in Hinblick auf Geschlechtsquoten, die Anpassung von Dokumenten und Mobbing-Prävention kann das erleichterte Verfahren zur Anpassung des Eintrags im Personenstandsregister mittelbare Auswirkungen haben.