Gleiche Arbeit liegt vor, wenn an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausgeführt wird, § 4 As. 1 EntGTranspG. Um von gleicher Arbeit sprechen zu können, müssen sich die Beschäftigten bei Bedarf ersetzen können (BT-Drs. 18/11133, S. 51). Ob die Arbeit gleich ist, ist durch einen Gesamtvergleich der Tätigkeiten zu ermitteln.
Der Begriff der gleichwertigen Arbeit geht darüber hinaus. Gleichwertige Arbeit liegt vor, wenn die Mitarbeiter unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können, § 4 Abs. 2 EntGTranspG. Es kommt auf den gleichem Arbeitswert an. Gleichwertige Arbeit liegt vor, wenn die zu verrichtenden Tätigkeiten hinsichtlich der Anforderungen und Belastungen ein objektiv vergleichbares Bewertungsergebnis erreichen.
Zu den zu berücksichtigenden Faktoren gehören unter anderem die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen. Zur näheren Beschreibung können erforderlichenfalls Unterkategorien gebildet werden, z.B.:
- konkret erforderlichen Qualifikation und Fertigkeiten,
- Verantwortung (z.B. für Maschinen, für ein hohes Budget oder für Menschen im Rahmen sozialer Tätigkeiten) sowie
- physische und psychische Belastungen (dynamische und statische Muskelarbeit oder einseitig dynamische Muskelarbeit).
Entgelttransparenz-Richtlinie
Die Entgelttransparenz-Richtlinie, die noch auf eine Umsetzung in deutsches Recht bedarf, kennt die Begriffe der gleichen und gleichwertigen Arbeit ebenfalls, Art. 4 Abs. 1 EntgTransp-RL. Die Arbeit muss nach objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien einen vergleichbaren Wert haben. Diese Kriterien umfassen Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls etwaige weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind.
Die Frage, welche Tätigkeiten gleichwertig sind, wird künftig insb. aufgrund des Auskunftsanspruchs der Arbeitnehmer über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen, den Art. 7 der Richtlinie vorsieht, deutlich relevanter werden.
Fazit
Der Begriff der gleichwertigen Tätigkeit wird also in Zukunft Praxis und Rechtsprechung vermehrt beschäftigen.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Gleiche Arbeit bedeutet eine identische oder gleichartige Tätigkeit an verschiedenen Arbeitsplätzen oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz
- Bei gleichwertiger Arbeit wird auf eine vergleichbare Situation abgestellt
- Durch die Entgelttransparenz-Richtlinie wird der Begriff der gleichwertigen Arbeit künftig eine noch höhere Relevanz bekommen








