Die Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationaler Kundschaft fiel durch rassistische Bemerkungen über eine Vorgesetzte auf. Sie bezeichnete ihre Vorgesetzte asiatischer Herkunft als „Ming-Vase“. Zur weiteren Erläuterung imitierte sie dann auch noch mit den Händen die Augenform der Vorgesetzten.
Der Arbeitgeber bewertete die Äußerungen als rassistisch und wollte eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen. Da die Verkäuferin Mitglied des Betriebsrates war, war vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Der jedoch verweigerte diese. Er verurteile Rassismus zwar aufs Schärfte, erkenne bei der Verkäuferin aber kein rassistisches Gedankengut, so der Betriebsrat.
Arbeitsgericht ersetzt Zustimmung des Betriebsrats
Das Arbeitsgericht Berlin ersetzte nun die Zustimmung des Betriebsrates. Die Bezeichnung der Vorgesetzten als „Ming-Vase“ und die anschließenden Gesten seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet. Sie rechtfertigen unter Berücksichtigung der Umstände des Falles die außerordentliche Kündigung, begründete das Arbeitsgericht seine Zustimmung.
Erhebliche Herabwürdigung
Die Verkäuferin machte es mit ihren Erklärungsversuchen, dass sie „Ming-Vase“ als Kompliment verstehe und Menschen mit schwarzer Hautfarbe als „Herr Boateng“ bezeichne, weil sie diesen toll finde, nicht besser. In der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletzte. Die Frau habe der Vorgesetzten kein zweifelhaftes Kompliment gemacht, sondern sie erheblich herabgewürdigt, stellte das Gericht klar. Für ein Kaufhaus von internationalem Ruf sei es nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin die internationale Kundschaft mit abwertenden Formulierungen bezeichne.
Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin kann noch Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Rassistische und diskriminierende Äußerungen können ein Kündigungsgrund sein. Das zeigt der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin deutlich.