Betriebsänderung und die Einbindung des Betriebsrates.

 Untersagung einer Betriebsänderung im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Betriebsänderung und die Einbindung des Betriebsrates. Untersagung einer Betriebsänderung im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Bei einer geplanten Betriebsänderung ist der Betriebsrat einzubinden und ein Interessenausgleich mit ihm zu beraten. Anderenfalls muss der Arbeitgeber mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung rechnen, wie ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Januar 2021 zeigt (Az.: 4 TaBVGa 6/20).

In dem zu Grunde liegenden Fall betrieben zwei Arbeitgeber verschiedene medizinische Einrichtungen in Form eines Gemeinschaftsbetriebes. Insgesamt beschäftigten sie rund 1.600 Mitarbeitern. Ein Betriebsrat für den Gemeinschaftsbetrieb wurde am 31. August 2020 gewählt.

Umstrukturierung vor Konstituierung des Betriebsrates beschlossen

Schon vor der Konstituierung des Betriebsrates hatten die Arbeitgeber Umstrukturierungen in dem Gesamtbetrieb beschlossen. Mit E-Mail vom 27. Juli 2020 veröffentlichte die Geschäftsleitung ein Organigramm, das die künftige Struktur des Gemeinschaftsbetriebes aufzeigte. Daraus wurde ersichtlich, dass verschiedene Arbeitsbereiche ausgegliedert werden und Kündigungen vorgesehen sind.

Der Gesamtbetriebsrat, der erst etwa einen Monat später gewählt wurde, forderte im Wege der einstweiligen Verfügung die Sicherung seiner Beteiligungsrechte. Er verlangte, dass die Arbeitgeber zunächst keine Kündigungen aussprechen. Erst müsse der Betriebsrat gehört und ein Interessenausgleich verhandelt werden.

Sicherung der Beteiligungsrechte

Der Betriebsrat scheiterte mit seinem Antrag am LAG Düsseldorf. Das Gericht stellte aber auch klar, dass eine Unterlassungsverfügung zur Sicherung des Beteiligungsrechts aus § 111 BetrVG grundsätzlich in Betracht kommt. Diese Möglichkeit der Sicherung des Informations-, Beratungs- und Verhandlungsrechts ergibt sich aus der richtlinienkonformen Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie, so das Gericht.

Im konkreten Fall hätte die Unterlassungsverfügung allerdings abgelehnt werden müssen, so das LAG Düsseldorf. Denn es konnte nicht mit Gewissheit festgestellt werden, ob dem Betriebsrat hier überhaupt ein Beteiligungsanspruch aus § 111 BetrVG zusteht, da er sich erst nach Abschluss der Planung zur Umstrukturierung und mit dem Beginn der Maßnahme konstituiert hat. Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung war deshalb ein anderer gewichtiger Grund notwendig gewesen.

Der Betriebsrat ist hier gescheitert. Arbeitgeber sollten den Betriebsrat bei geplanten Umstrukturieren aber einbinden, wenn sie nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung riskieren wollen.