Planungsrecht: Planungssicherstellungsgesetz beschlossen.

 Öffentlichkeitsbeteiligung wird – auch in Corona-Zeiten - durch Planungssicherstellungsgesetz gewährleistet.

Planungsrecht: Planungssicherstellungsgesetz beschlossen

Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Planungsentscheidungen wird durch Corona erheblich erschwert. Das Planungssicherstellungsgesetz soll sie dennoch weiterhin gewährleisten.

Die Corona-Krise hat viele Bereiche des privaten, wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens teilweise lahmgelegt. Zumindest hat sie es ordentlich durcheinandergebracht. Das gilt auch für die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren. Um die Öffentlichkeit trotz Kontaktbeschränkungen weiter an diesen wichtigen Verfahren beteiligen zu können, haben Bundestag und Bundesrat das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) beschlossen. Durch das Gesetz wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung praktisch ins Internet verlegt.

Planungssicherstellungsgesetz baut auf Beteiligung im Internet

Es gibt Befürchtungen, dass der Austausch mit den Bürgern durch die Online-Beteiligung beschnitten wird. Wichtige Erörterungstermine finden schließlich nicht mehr vor Ort, sondern online statt. Andererseits wird durch das Gesetz verhindert, dass wichtige Projekte auf Eis gelegt werden müssen.

Ob es um den Bau von Wohnungen, Fabriken oder Windkraftanlagen geht: Wichtige Bauprojekte dieses Ausmaßes erfordern verfahrensrechtlich die Durchführung einer öffentlichen Erörterung im Rahmen von Plan- und Genehmigungsverfahren. Corona hat solchen Terminen einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht. Um die ordnungsgemäße Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren auch in solchen Zeiten sicherzustellen, wurde nun nun das Planungssicherstellungsgesetz beschlossen.

Die Öffentlichkeit erreichen

Befristet bis zum 31. März 2021 soll die Öffentlichkeitsbeteiligung mit dem Planungssicherstellungsgesetz ins Internet verlagert werden. Statt zwingend vorgeschriebener Erörterungstermine, mündlicher Verhandlungen oder Antragskonferenzen werden nun Online-Konsultationen eingeführt. Ebenso können Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden. Bekanntmachungen und andere Informationen sollen über das Internet für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu beachten ist: Neben der Internetveröffentlichung muss es auch eine Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder einer Tageszeitung geben. Wird das nicht beachtet, kann es zu Bekanntmachungsfehlern mit rechtlichen Folgen kommen.

Planungssicherstellungsgesetz baut auf „Kann-Bestimmungen“

Dort, wo Erörterungstermine nicht zwingend vorgeschrieben, sondern ins Ermessen der Behörde gestellt sind, soll aufgrund der Corona-Pandemie auf die Durchführung verzichtet werden. Ob die Behörden von den Regelungen im Planungssicherstellungsgesetz Gebrauch machen wollen, ist letztlich ihre eigene Entscheidung. Es handelt sich um „Kann-Bestimmungen“.

Bürger, die nicht über die nötigen technischen Voraussetzungen verfügen, sollen jedoch nicht kategorisch von der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgeschlossen werden. Das Gesetz sieht vor, dass auch öffentliche Auslegungen oder Termine mit physischer Präsenz stattfinden sollen, wenn die Umstände es zulassen. Ansonsten sollten andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten geschaffen oder Unterlagen versendet werden.

Das Planungssicherstellungsgesetz gewinnt vor allem dann an Bedeutung, wenn es bei der Corona-Pandemie zu einer zweiten Welle und erneuten Einschränkungen kommen sollte. Es betrifft allerdings weder geschlossene noch laufende Verfahren.

Das neue Planungssicherstellungsgesetz gewährleistet auch in Zeiten der Pandemie die Beteiligung der Öffentlichkeit in Planungsprozessen. Das Verfahren zur Genehmigung der TESLA-Fabrik in Brandenburg kann daher auch während der Corona-Pandemie durchgeführt werden.