Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt eingerichtet und geführt. Die bundesweite elektronische Datenbank soll Auftraggebern die Prüfung erleichtern, ob Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden können oder sogar müssen. Der faire Wettbewerb soll so geschützt werden. In das Wettbewerbsregister werden aus diesem Grund Unternehmen eingetragen, die Wirtschaftsstraftaten oder Korruptionsdelikte begangen haben.
Abfrage bei Aufträgen ab 30.000 Euro verpflichtend
Für Bund, Länder, Kommunen und Unternehmen ist die Abfrage im Wettbewerbsregister bei der Ausschreibung von Aufträgen ab einem Wert von mehr als 30.000 Euro verpflichtend. Bevor öffentlichen Auftraggeber den Zuschlag erteilen, müssen sie prüfen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, in dem Register eingetragen ist.
Ein Eintrag in das Wettbewerbsregister führt dabei nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Hier haben die Auftraggeber immer noch einen Ermessensspielraum und können entscheiden, ob der Grund für die Eintragung auch zu einem zwingenden Ausschluss im konkreten Einzelfall führen muss. Bei schwerwiegenden Straftaten ist aber davon auszugehen, dass das betroffene Unternehmen ausgeschlossen werden muss.
Was wird in das Wettbewerbsregister eingetragen?
Eingetragen werden Unternehmen, denen bestimmte Wirtschaftsstraftaten zuzurechnen sind. Zwingende Ausschlussgründe für ein Vergabeverfahren sind dabei Straftaten nach § 123 GWB. Dazu zählen beispielsweise:
- Bestechung
- Bildung krimineller Vereinigungen
- Terrorismusfinanzierung
- Geldwäsche
- Betrug
- Subventionsbetrug
- Steuerhinterziehung
Neben zwingenden gibt es auch fakultative Ausschlussgründe, d.h. die öffentlichen Auftraggeber können je nach Einzelfall entscheiden. Fakultative Ausschlussgründe sind nach § 124 GWB u.a.:
- Kartellrechtsverstöße
- Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
Voraussetzung für eine Registereintragung ist eine rechtskräftige Verurteilung, ein Strafbefehl oder eine Bußgeldentscheidung. Bei Kartellverstößen reicht eine kartellbehördliche Bußgeldentscheidung, d.h. es kommt nicht auf ihre Bestandskraft durch eine Gerichtsentscheidung an. Das kann dazu führen, dass unrechtmäßige kartellbehördliche Bußgeldentscheidungen über einen langen Zeitraum bis zu einer anderslautenden Gerichtsentscheidung im Wettbewerbsregister eingetragen sind.
Löschung der Eintragung aus dem Register
Nach Ablauf bestimmter Fristen sind die Unternehmen aus dem Wettbewerbsregister wieder zu löschen. Bei zwingenden Ausschlussgründen beträgt die Frist 5 Jahre, bei fakultativen Ausschlussgründen 3 Jahre.
Unternehmen können auch einen Antrag zur vorzeitigen Löschung wegen Selbstreinigung stellen. Dies ist u.a. möglich, wenn das Unternehmen kooperiert, Kompensation leistet und insbesondere geeignete Compliance-Maßnahmen umgesetzt hat. Die Registerbehörde prüft dann, ob eine vorzeitige Löschung möglich ist, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind oder der Antrag abgelehnt wird. Gegen die Entscheidung der Behörde ist Beschwerde möglich.
Pflicht zur Mitteilung an die Registerbehörde
Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden müssen relevante Sanktionsentscheidungen innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung beim Wettbewerbsregister melden.
Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen ist für Unternehmen hart. Daher sollte geprüft werden, ob eine Eintragung in das Wettbewerbsregister rechtmäßig ist und Möglichkeiten zur Selbstreinigung genutzt werden.