Sachverhalt
Der Kläger begehrte eine Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport gemäß §§ 17 ff. RettG NRW. In dem zugrundeliegenden Antrag benannte der Kläger lediglich eine Adresse, an welcher er jederzeit über Büroräume verfügen könne. Der zuständige Träger lehnte den Antrag mangels Vorliegen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen ab. Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs seien nicht nachgewiesen, so dass eine Genehmigungserteilung nicht erfolgen könne. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte mit seiner – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung vom 28.01.2018, Az. 29 K 12902/16, die Versagung der Genehmigung.
Rechtliche Würdigung
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller die Sicherheit und Leistungsfähigkeit seines Betriebs nicht in dem erforderlichen Umfang nachgewiesen. Die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen seien nur dann ausreichend nachgewiesen, wenn der Antragsteller belegt, dass er über die notwendigen Geschäftseinrichtungen verfügt. Die Behauptung, jederzeit auf Büroräume zugreifen zu können, belege gerade nicht, dass der Antragsteller über die erforderlichen räumlichen und technischen Vorkehrungen für einen Krankentransportbetrieb verfügt. Hierzu wären vielmehr Nachweise über die technische Ausrüstung, Vorhaltemöglichkeiten für die beantragten KTW sowie für Räume für das Personal erforderlich. Angaben über diese notwendigen Geschäftseinrichtungen gehörten zu den zwingenden Antragsangaben, da diese die von der zuständigen Behörde durchzuführende Bewertung der Leistungsfähigkeit erst ermöglichten.
Darüber hinaus bezweifelte das Gericht auch, dass ein an einer Rheinpromenade angebotener Standort aus bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Gründen für ein Krankentransportunternehmen überhaupt in Frage kommen könnte. Fehlen dem Antrag konkrete Angaben zur Betriebsstätte, weil diese noch nicht existiert bzw. offenkundig noch nicht einmal konkrete Pläne für einen erforderlichen Umbau vorhanden sind, fehlt es an der Genehmigungsfähigkeit des Antrags.
Die Genehmigungsfähigkeit des Antrags kann darüber hinaus auch nicht durch entsprechende Nebenbestimmungen der Genehmigung hergestellt werden. Die Genehmigungserteilung unter die Bedingung zu stellen, dass die für die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs erforderlichen Geschäftseinrichtungen vom Antragsteller beschafft und vorgehalten werden, ist mit den Vorgaben des RettG NRW nicht vereinbar und würde darüber hinaus zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen. Etwaige Investitionsrisiken sind vom Antragsteller zu tragen und beschränken sich bereits deshalb auf ein annehmbares Maß, da über den Antrag gemäß § § 17 S. 3 RettG NRW binnen drei Monaten zu entscheiden ist.
Fazit
Legt der Antragsteller mit seinem Antrag auf Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport keine konkreten Nachweise über vorhandene und grundsätzlich geeignete Geschäftseinrichtungen bzw. entsprechend ausgereifte Pläne vor, ist der Antrag bereits mangels subjektiver Genehmigungsvoraussetzungen zurückzuweisen. Für die Praxis bedeutet dies, dass gerade bei Anträgen von „Newcomer“ erhöhtes Augenmerk auf die vorhandene bzw. geplante betriebliche Infrastruktur und deren tatsächliche Eignung für einen Krankentransportbetrieb zu legen ist.