Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts muss jede für die Führung der Geschäfte vorgesehene Person sowohl über die erforderlichen kaufmännischen als auch die rettungsfachlichen Kenntnisse verfügen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG darf eine Genehmigung unter anderem nur dann erteilt werden, wenn die zur Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig und fachlich geeignet ist. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, was denn gelte, wenn mehrere Personen zur Führung der Geschäfte bestellt sind.
So ist es beispielsweise in Hessen möglich, dass die fachliche Eignung der Geschäftsführer dadurch erreicht wird, dass eine Person über eine kaufmännische und die andere Person über die rettungsfachlichen Kenntnisse verfügt. Die Eignung ergibt sich dann in der Gesamtschau der Geschäftsführung (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 HRDG-DV).
Für NRW hat das VG Düsseldorf nun klargestellt, dass die fachliche Eignung des antragstellenden Unternehmens nicht im Wege einer Gesamtschau beurteilt werden kann.
Ist mehr als eine Person zur Führung der Geschäfte bestellt, so muss jede dieser Personen für sich alleine zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fehlt einer der geschäftsführenden Personen die fachliche Eignung in kaufmännischer oder rettungsfachlicher Hinsicht, sind die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Das VG hat jedoch die Berufung zum OVG zugelassen, damit diese Frage ggf. obergerichtlich geklärt werden kann. Das Berufungsverfahren läuft derzeit noch.