Besonderheiten US-amerikanischer Schadensersatzurteile
Das US-amerikanische Schadensersatzrecht ist wesentlich klägerfreundlicher als das englische oder deutsche Recht. So kann dem Geschädigten neben dem klassischen kompensatorischen Schadensersatz, der den erlittenen Schaden ausgleicht, auch Strafschadensersatz („punitive damages“) oder Mehrfachschadensersatz („multiple damages“, auch „double“ oder „treble damages“) zugesprochen werden.
Multiple damages werden meist kraft Gesetzes in einem festen Verhältnis zum tatsächlichen Schaden zugesprochen (z.B. durch automatische Verdopplung oder Verdreifachung der Schadenssumme).
Punitive damages stehen im Ermessen des Gerichts bzw. der Jury und dienen der Bestrafung des Schädigers und der Abschreckung von Nachahmern.
Vollstreckung in England
In England bildet Section 5 des Protection of Trading Interests Act 1980 (PTIA) die maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Vollstreckung ausländischer Urteile. Danach dürfen Gerichte im Vereinigten Königreich keine Verfahren zulassen, bei denen es um die Durchsetzung ausländischer Urteile über multiple damages geht. Der Gesetzeswortlaut stellt dabei ausschließlich auf ein „judgment for multiple damages“ ab, also auf ein Urteil über einen Betrag, dem eine Verdoppelung, Verdreifachung oder sonstige Vervielfältigung des als Schadensersatz für einen erlittenen Verlust oder anderen Schaden ermittelten Grundbetrags zugrunde liegt. Das Gesetz stellt also nicht auf die rechtliche Einordnung einzelner Schadenspositionen ab, sondern auf den Mechanismus der Vervielfältigung.
In solchen Fällen gilt ein Vollstreckungsverbot für den gesamten aus dem Urteil zugesprochenen Betrag, unabhängig davon, ob einzelne Bestandteile davon kompensatorischen Schadensersatz ausmachen. Vom Vollstreckungsverbot umfasst sind daneben auch Zinsen, Kosten, Anwaltsgebühren und sonstige Nebenforderungen, soweit sie akzessorisch an ein Mehrfachschadensersatzurteil anknüpfen.
Vollstreckung in Deutschland
In Deutschland gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen zur Vollstreckung von US-Urteilen mit Strafschadensersatz.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung leitet jedoch aus dem ordre public-Grundsatz des § 328 ZPO und verfassungsrechtlichen Grundsätzen ein Vollstreckungsverbot her (BGH-Urteil vom 4. Juni 1992 (IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312).
Nach dem ordre public-Vorbehalt darf die Anerkennung ausländischer Urteile nicht zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Das deutsche Recht kennt keinen Strafschadensersatz im US-amerikanischen Sinne, weshalb derartige Urteile in Deutschland insoweit nicht vollstreckt werden können. Dafür gibt es mehrere Gründe:
- Die zivilrechtliche Verhängung von Strafschadensersatz neben möglichen strafrechtlichen Sanktionen würde gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG verstoßen.
- Strafschadensersatz widerspricht den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts, wonach ausschließlich erlittene Schäden ausgeglichen, der Schädiger aber nicht bestraft werden soll.
- Die Verhängung von Strafen ist Aufgabe der staatlichen Strafgewalt und nicht von Zivilgerichten.
Gegen die Vollstreckung von multiple damages spricht zusätzlich, dass sie mit dem deutschen Bereicherungsverbot unvereinbar sind, wonach der Geschädigte nicht mehr erhalten soll, als ihm tatsächlich als Schaden entstanden ist.
Wenn in einem US-amerikanischen Urteil klar getrennt wird, welche Summe als kompensatorischer Schadensersatz und welche als punitive oder multiple damages zugesprochen wird, dann ist das Urteil in Deutschland teilweise (also nur hinsichtlich des kompensatorischen Schadensersatzes) vollstreckbar.
Fazit
Für die Praxis grenzüberschreitender Streitigkeiten folgt daraus, dass Vollstreckungsfragen nicht als nachgelagerte Problematik behandelt werden dürfen. Sie sind vielmehr integraler Bestandteil der strategischen Prozessführung von Anfang an.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Deutsche Unternehmen müssen sich auf US-Verfahren einlassen, haben aber im Vollstreckungsstadium Schutz durch die ordre public-Kontrolle, wenn die Zwangsvollstreckung in Deutschland stattfinden soll.
- US-amerikanische Urteile, die punitive oder multiple damages zusprechen, sind in England und Deutschland nur hinsichtlich des kompensatorischen Schadensersatzes vollstreckbar
- Die Frage der Vollstreckbarkeit eines US-amerikanischen Urteils ist deshalb bereits vor Beginn der Prozessführung zu prüfen








