Weisung des Arbeitgebers: Aus dem Homeoffice zurück ins Büro?

 So einfach ist das nicht, urteilte kürzlich das Landesarbeitsgericht Köln.

Frau, arbeitet im Homeoffice vor ihrem Computer

Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer zu einem liebgewonnenen, festen Bestandteil ihrer Arbeitsrealität geworden. Aber können Arbeitgeber Arbeitnehmer ohne deren Einverständnis aus dem Homeoffice zurück ins „Office“ holen?

Homeoffice: Wie wird das geregelt?

Normalerweise ist der Platz, an dem ein Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erledigen muss, klar definiert: im Unternehmen, ob in der Werkshalle oder im Büro, wenn sich die Arbeit nicht außerhalb des Unternehmens abspielt (z. B. Außendienst etc.).

Ist der Arbeitsort nicht im Arbeitsvertrag oder in einer kollektivvertraglichen Bestimmung geregelt, kann der Arbeitgeber den Arbeitsort im Rahmen des Weisungsrechts bestimmen.

Inwieweit das die Anordnung zu mobilem Arbeiten erfasst, ist durch die Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. Weil Arbeitgeber allerdings nicht über die Wohnung eines Arbeitnehmers verfügen dürfen, dürfen sie eine Tätigkeit im Homeoffice gegenüber dem Arbeitnehmer jedenfalls nicht einseitig anordnen.

Mit einer Weisung zurück ins Büro?

Viele Arbeitgeber wollen derzeit wieder mehr Arbeitnehmer vor Ort arbeiten lassen. Aber können Arbeitgeber Homeoffice-Regelungen einseitig kippen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sind?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat diese Frage bejaht (Urteil v. 26.08.2021, Az.: 3 SaGa 13/21).

Aber auch das LAG Köln hat sich inzwischen mit dieser Frage befasst:

Ein Arbeitgeber wollte einen Mitarbeiter per einseitiger Weisung aus dem Homeoffice zurück ins Büro holen, allerdings in ein Büro 500 km vom bisherigen Standort entfernt und innerhalb weniger Wochen. Um sicherzugehen, dass das gelingt, schob er noch eine Änderungskündigung nach, falls man diesen Vorgang als unwirksame Versetzung einschätzen würde.

Gegen beides klagte der Mitarbeiter: Eine so kurzfristige, erhebliche Änderung des Arbeitsortes sei einseitig nicht möglich. Immerhin habe der Arbeitgeber ihm erlaubt, rund 80 % seiner Arbeit von zu Hause aus zu erledigen.

Das LAG Köln (Urteil v. 11.07.2024, Az.: 6 Sa 579/23) gab ihm Recht: Bei der Ausübung des Direktionsrechts müsse die Weisung den Grundsätzen des billigen Ermessens entsprechen. Das sei – wie hier – nicht der Fall, wenn man einen Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit aus dem Homeoffice an einen Arbeitsplatz vor Ort 500 km entfernt schicken wolle.

Und auch die hilfsweise Änderungskündigung war nicht wirksam. Dringende betriebliche Erfordernisse, warum der Mann wieder vor Ort arbeiten müsse, erkannte das Gericht nicht.

Der Mann durfte also auf Grundlage dieses Urteils seine Arbeit weiterhin zu 80 % aus dem Homeoffice erledigen.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Wollen Arbeitgeber Arbeitnehmer aus dem Homeoffice bzw. mobilen Arbeiten zurück ins Büro zu holen, gibt es dabei einiges zu beachten.

Existieren explizite Regelungen zum Homeoffice im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, können sie nicht einseitig abgeändert werden. Arbeitgeber sollten vielmehr genau prüfen, ob sich dort auch Vorgaben zum einseitigen „Widerruf“, einer „Teilkündigungsmöglichkeit“ oder einer Befristung finden. Andernfalls ist eine Einigung mit dem Arbeitnehmer notwendig. Kommt diese nicht zustande, wäre nur eine Änderungskündigung möglich.

Existieren keine eindeutigen vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vorgaben, wurde das mobile Arbeiten im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen oder „erlaubt“, ist es grundsätzlich denkbar, dass der Arbeitgeber Mitarbeiter mit einer Weisung einseitig aus dem Homeoffice zurück ins Unternehmen holt.

Das gelingt aber nur, wenn sich dieses Zurückholen im Rahmen des billigen Ermessens bewegt. Was genau das bedeutet, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls …

Das Wichtigste kurz zusammengefasst:

  • Gibt es klare Homeoffice-Regelungen, ist zu prüfen, ob sich hier Regelungen zum Widerruf, zur Teilkündigung oder Befristung finden.
  • Fehlen Regelungen, ist es möglich, einen Arbeitnehmer mit einer Weisung im Rahmen des Direktionsrechts aus dem Homeoffice zurück an den Arbeitsplatz zu holen. In diesem Fall sind jedoch die Grenzen des billigen Ermessens einzuhalten.