Der Fall
Im konkreten Fall ging es um ein bundesweit tätiges Forschungszentrum mit mehr als 20 Standorten in Deutschland. An den einzelnen Standorten gibt es Betriebsräte, die einen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Mobiles Arbeiten ist für die Mitarbeiter des Forschungszentrums üblich. Allerdings gab es nur zur häuslichen Arbeit, sprich Homeoffice, Betriebsvereinbarungen.
Der Gesamtbetriebsrat wollte dies ändern und strebte eine einheitliche Regelung zum mobilen Arbeiten an. Damit stieß er bei der Arbeitgeberin auf wenig Gehör. Sie verweigerte dem Betriebsrat auch eine Mitbestimmung. Der Gesamtbetriebsrat verlangte, eine Einigungsstelle einzusetzen. Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Einigungsstelle eingesetzt.
Beschwerde wurde abgewiesen
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss blieb erfolglos und wurde vom LAG Mecklenburg-Vorpommern zurückgewiesen. Der Betriebsrat könne die Einigungsstelle anrufen, denn sie sei offensichtlich nicht unzuständig und ein Beilegen der Streitigkeiten durch die Betriebspartner selbst nicht mehr möglich, so das LAG.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
Weiter führte das Gericht aus, dass das Mobile Arbeiten, so wie die Arbeitgeberin es versteht – den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats unterliegt. Sofern es keine andere gesetzliche oder tarifliche Regelung gebe, habe der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit inkl. Pausen sowie
- der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
- Hinzu komme u.a. auch ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen des Arbeitsschutzes und
- bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen.
Betriebsrat muss gehört werden
Mobiles Arbeiten unterliege diesen Mitbestimmungstatbeständen. Es setze regelmäßig die Nutzung eigener oder dienstlich beschaffter elektronischer Endgeräte voraus. Diese Geräte und die produzierten Daten ließen es typischerweise zu, Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers zu überwachen. Ggf. können sie auch zur Erfassung der Arbeitszeit genutzt werden. Im Hinblick z.B. auf zeitliche Erreichbarkeit können sich auch Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes stellen, führte das Gericht weiter aus. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats seien daher keinesfalls von vornherein klar und deutlich auszuschließen, so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.