Lohngleichheit im Fokus: Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG gestärkt

 
ArbG Herne, Teil-Urteil vom 26.02.2026 – 4 Ca 947/25

Lohngleichheit im Fokus

Der Gender Pay Gap bleibt ein zentrales arbeitsrechtliches Thema. Das Arbeitsgericht Herne hat mit einem aktuellen Teil-Urteil den Auskunftsanspruch von Beschäftigten nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) erheblich gestärkt und klare Grenzen für arbeitgeberseitige Differenzierungsargumente gezogen.

Der Fall

Eine Trainerin/Beraterin im Außendienst und Betriebsratsmitglied stritt mit ihrer Arbeitgeberin über eine geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Vergütung. Nach einer unternehmensweiten Gehaltserhöhungsrunde im Dezember 2024 stellte sie einen förmlichen Auskunftsantrag. Die Personalleiterin teilte mit, dass der Median in der Vergleichsgruppe „Trainer/Berater im Außendienst“ bei 3.946,00 EUR brutto monatlich liege, und begründete die Abweichung mit der „Autohauserfahrung“ der männlichen Kollegen sowie deren längerer Betriebszugehörigkeit.

Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin eine gesetzeskonforme Auskunft über den Median der männlichen Vergleichsgruppe sowie daran anknüpfend Zahlungsansprüche, die Feststellung einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung sowie eine Geldentschädigung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Herne gab der Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in vollem Umfang statt.

  1. Niedrige Anforderungen an die Vergleichstätigkeit
    An die Angabe der Vergleichstätigkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Beschäftigte verfügen im Einzelfall nicht über alle erforderlichen Informationen und müssen die Vergleichstätigkeit daher lediglich in „zumutbarer Weise“ und „möglichst konkret“ benennen, um eine willkürliche Auswahl auszuschließen.
  2. Kern der Tätigkeit entscheidet
    Von 158 Beschäftigten mit der Vertragsbezeichnung „Trainer/Berater im Außendienst“ sind rechnerisch 121 männlich. Unter Berücksichtigung von Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen sind diese nicht als in einer nicht vergleichbaren Situation befindlich anzusehen. Der Kern der Tätigkeiten ist mit dem der Klägerin als zumindest gleichwertig anzusehen – unterschiedliche Einsatzkontexte oder Zusatzqualifikationen ändern daran nichts Wesentliches.
  3. „Autohauserfahrung“ und Betriebszugehörigkeit tragen nicht
    Das Differenzierungsmerkmal „Autohauserfahrung“ lässt keine objektiv nachvollziehbare Unterschiedlichkeit erkennen. Auch unterschiedlich lange Betriebszugehörigkeiten sind nicht objektiv nachvollziehbar dargetan und daher kein einer Vergleichbarkeit entgegenstehendes Merkmal. Damit konnte mit dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nicht von einer Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausgegangen werden.
  4. Kein Einsichtsrecht in Bruttolöhne als Individualrecht
    Das Einsichts- und Auswertungsrecht nach § 13 Abs. 3 EntgTranspG ist ein Anspruch des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin, kein individualrechtlicher Anspruch des auskunftssuchenden Arbeitnehmers. Er besteht zudem nicht, wenn der Arbeitgeber das Auskunftsersuchen an sich zieht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist das Urteil eine klare Stärkung: Es genügt, die Vergleichsgruppe anhand der arbeitsvertraglichen Bezeichnung plausibel zu benennen. Pauschale Hinweise auf Sonderqualifikationen oder Branchenerfahrung reichen nicht aus, um den Auskunftsanspruch zu Fall zu bringen.
Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass Vergütungsunterschiede innerhalb derselben Berufsgruppe objektiv und konkret begründet werden müssen. Eine einheitliche Vertragsbezeichnung ohne transparentes Vergütungssystem birgt das erhebliche Risiko, Auskunftsansprüche nicht wirksam erfüllen zu können – mit möglichen Folgeansprüchen auf Entgeltangleichung und Schadensersatz.

Haben Sie Fragen zum Entgelttransparenzgesetz oder zur Gestaltung rechtskonformer Vergütungsstrukturen? Das Team von Buse berät Sie umfassend – sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite.