Hoher Kündigungsschutz bei interner Besetzung
Arbeitgeber müssen also einplanen, dass ein interner Datenschutzbeauftragter einen hohen Kündigungsschutz genießt. Die nationalen deutschen Regelungen zum Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten sind dabei noch strenger als die der DSGVO. Die nationalen Regelungen seien aber mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg mit Urteil vom 19.02.2020 (Az.: 2 Sa 274/19).
Kündigung nur aus wichtigem Grund
Nach Art. 38 Abs. 3 der DSGVO darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. In Deutschland geht der Schutz noch weiter: Nach § 6 Abs. 4 BDSG ist die Kündigung des Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund zulässig. Damit ist die nationale Regelung strenger als die europäischen Vorgaben der DSGVO. Dennoch sei die deutsche Vorschrift mit europäischem Recht vereinbar, entschied das LAG Nürnberg.
Der Fall
Im konkreten Fall des LAG Nürnberg war die Klägerin bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Zudem wurde sie zur betrieblichen Datenschutzbeauftragen bestellt. Nur wenige Monate später erhielt sie die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Damit sollte auch ihre Stellung als Datenschutzbeauftragte beendet oder hilfsweise aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Dagegen wehrte sich die Klägerin. Sie beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wird, sondern unverändert fortbesteht. Ihre Stellung als Datenschutzbeauftragte sollte nicht durch Widerruf beendet werden. Sie hatte Erfolg. Wie schon das Arbeitsgericht in erster Instanz entschied auch das LAG Nürnberg, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde. Ebenso sei auch die Rechtsstellung der Klägerin als Datenschutzbeauftrage nicht durch Widerruf beendet worden.
Die Begründung
Das LAG führte aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung den besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte nach §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG genossen habe. Danach ist die Kündigung nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. Dies gilt nach einer wirksamen Abberufung als Datenschutzbeauftragter noch für ein weiteres Jahr darüber hinaus.
Diese strenge nationale Regelung verstoße nicht gegen die DSGVO. Spezifische nationale Regelungen seien zulässig, wenn sie nicht hinter dem Schutz der DSGVO zurückblieben, so das LAG. Die EU-Mitgliedsstaaten seien im Bereich des Arbeitsrechts nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen zu treffen als in den europäischen Vorschriften vorgesehen.
Ein wichtiger Grund für die Abberufung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte habe nicht vorgelegen, so das LAG. Ein wichtiger Grund liege insbesondere nicht darin, einen internen Datenschutzbeauftragten aus organisatorischen, finanziellen oder personalpolitischen Gründen durch einen externen Datenschutzbeauftragten zu ersetzen.
Fazit
Vor diesem Hintergrund müssen Arbeitgeber genau überlegen, ob ein interner oder ein externer Datenschutzbeauftragter sinnvoller für das Unternehmen ist. Die leichtfertige Benennung eines Datenschutzbeauftragten kann das Unternehmen im Zweifel teuer zu stehen kommen. Wichtig ist hier auch, dass in der Privatwirtschaft grundsätzlich ein Datenschutzbeauftragter (intern oder extern) nur ab 20 Personen bestellt wird; wenn diese ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.