Arbeitgeber und Hausrecht
Es gibt Situationen, in denen Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, dass bestimmte Arbeitnehmer das Betriebsgelände oder -gebäude nicht mehr betreten. Ein Hausverbot auszusprechen, liegt dann nahe.
Ganz ohne Weiteres geht das aber nicht, vor allem in einem laufenden Arbeitsverhältnis. Dann ist ein Hausverbot gegenüber einem Arbeitnehmer nur wirksam, wenn das Arbeitgeberinteresse am Betretungsverbot gegenüber dem Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers deutlich überwiegt. Vor allem bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis kann ein Hausverbot also angemessen sein, u. a. nach einer (fristlosen) Kündigung, einer Freistellung und in einem ggf. noch laufenden Kündigungsschutzverfahren.
Geht es allerdings um ein Hausverbot gegenüber einem Betriebsratsmitglied, gelten – wie zu erwarten – zusätzliche Anforderungen.
Betriebsratsvorsitzender fälscht Unterlagen
Ein Catering-Unternehmen für Fluggesellschaften am Flughafen Frankfurt am Main sprach gegenüber einem Mitarbeiter (Betriebsratsvorsitzender) ein Hausverbot aus. Er habe Urkunden gefälscht, als er unerlaubt mithilfe eines Eingangsstempels Betriebsratsunterlagen abstempelte, ohne dazu befugt gewesen zu sein.
Der Arbeitgeber stellte Strafanzeige, sprach ein Hausverbot aus und leitete vor dem Arbeitsgericht ein Amtsenthebungsverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein.
Gegen das Hausverbot wehrte sich der Betriebsratsvorsitzende: Nur mit ungehindertem Zutritt zu den Räumen und dem Betriebsgelände könne er seinen Aufgaben als Betriebsrat nachkommen. Ihm sei wieder Zugang zu gewähren.
Hausverbot gegen Betriebsrat unwirksam
Vor dem Arbeitsgericht FFM bekam der Betriebsratsvorsitzende Recht – ebenso vor dem LAG Hessen:
Arbeitgeber dürfen laut BetrVG Betriebsratsmitglieder in ihrer Arbeit nicht stören oder behindern. Andernfalls droht sogar eine Strafbarkeit nach § 119 BetrVG, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wird. Das Hausverbot gegenüber einem Betriebsrat im Amt sei eine Behinderung der Betriebsratsarbeit, so das Gericht. Der Arbeitgeber hätte zunächst den rechtskräftigen Ausschluss des Mannes aus dem Betriebsrat abwarten müssen (Amtsenthebungsverfahren, § 23 Abs 1 S. 1 BetrVG). Erst dann hätte man ein Hausverbot gegenüber dem Betriebsrat aussprechen dürfen. Nur wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unzumutbar beeinträchtigt sei, könne das Hausverbot vor Ende des Amtsenthebungsverfahrens wirksam ausgesprochen werden. Auf die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens komme es bei all dem nicht in erster Linie an.
Einen solch schwerwiegenden Verstoß erkannte das Gericht hier nicht. Das Hausverbot war damit unwirksam, dem Betriebsratsvorsitzenden musste der Zutritt zum Unternehmen wieder ermöglicht werden.
Amtsenthebungsverfahren hilft weiter
Will ein Arbeitgeber einen Betriebsrat mit einem Hausverbot wegen eines gravierenden Fehlverhaltens aus dem Unternehmen ausschließen, ist im Vorfeld zu klären, ob das im Einklang mit dem BetrVG möglich ist. Vor dem Hintergrund dieses Urteils sollten Arbeitgeber
- auch bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen eines Betriebsrates zeitnah ein Amtsenthebungsverfahren beim Arbeitsgericht einleiten und
- ein Hausverbot erst aussprechen, wenn das Betriebsratsmitglied gerichtlich (vorläufig) aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wurde.
Was wir für Sie tun können
Sie haben Fragen zum Thema Hausrecht des Arbeitgebers oder zum Amtsenthebungsverfahren? Sprechen Sie uns gerne an!
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Arbeitgeber können gegen Arbeitnehmer auch im laufenden Arbeitsverhältnis ein Hausverbot verhängen.
- Ein Hausverbot gegen ein Betriebsratsmitglied bzw. den Betriebsratsvorsitzenden darf keine Behinderung der Betriebsratsarbeit sein.
- Um als Arbeitgeber mit einem Hausverbot gegen ein Betriebsratsmitglied nicht die Betriebsratsarbeit zu behindern, muss dem Hausverbot ein erfolgreiches (vorläufiges) Amtsenthebungsverfahren nach § 78 BetrVG vorausgehen.