EuGH stärkt Schutz vor Diskriminierung im Beruf.

 Diskriminierung auch ohne konkreten Bewerber möglich.

EuGH stärkt Schutz vor Diskriminierung im Beruf.

Diskriminierung ist in vielen Bereichen der Gesellschaft immer wieder ein Problem. Das ist am Arbeitsplatz nicht anders. Kommt es dazu, ist der Arbeitgeber gefordert. Er muss alles unternehmen, um die Diskriminierung von Mitarbeitern zu beenden, das hat der EuGH mit einem aktuellen Urteil bekräftigt.

Hintergrund Diskriminierung

Diskriminierung liegt vor, wenn Menschen wegen

  • ihrer Rasse,
  • ethnischen Herkunft,
  • Geschlecht,
  • Alter,
  • Religion,
  • Behinderungen oder
  • wegen ihrer sexuellen Identität

benachteiligt oder herabgewürdigt werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Schutz vor Diskriminierung bieten. Es greift nicht nur bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, sondern auch bei Stellenausschreibungen und -besetzungen.

Diskriminierung und Personalentscheidungen

Dass Diskriminierung auch dann vorliegen kann, wenn eine Stelle gar nicht ausgeschrieben ist, mögliche Kandidaten aber schon im Vorfeld durch den Arbeitgeber benachteiligt werden, musste nun ein italienischer Rechtsanwalt erfahren. Er hatte im Radio geäußert, dass er keine homosexuellen Bewerber in seiner Kanzlei einstellen würde.

Die Äußerung schlug Wellen. Eine Vereinigung von Rechtsanwälten, die vor Gericht die Rechte von Homosexuellen, Bisexuellen, Transgendern oder Intersexuellen verteidigt, klagte. Als Begründung formulierten sie, dass die Äußerung gegen eine sexuelle Ausrichtung diskriminiert. Sie verklagte den Anwalt deshalb auf Schadensersatz. Die Klage war in den ersten beiden Instanzen erfolgreich und landete schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Diskriminierung auch ohne persönlichen Angriff möglich

Der EuGH hat mit Urteil vom 23. April 2020 klargestellt, dass homophobe Äußerungen eines möglichen Arbeitgebers diskriminierend sind, auch wenn sie sich nicht auf einen konkreten Bewerber beziehen (Az.: C-507/18). Homophobe Äußerungen stellten eine Diskriminierung im Beruf dar, wenn sie von einer Person stammen, die entscheidenden Einfluss auf die Einstellungspolitik eines Arbeitgebers hat. So formulierten die Richter in ihrem Urteil. Auch die Einschränkung der Meinungsfreiheit sei hier hinzunehmen, da sie sich unmittelbar aus der Antidiskriminierungsrichtlinie ergebe.

Nach der Antidiskriminierungsrichtlinie müsse einer Vereinigung wie in dem Verfahren nicht zwingend ein Klagerecht zustehen. Wenn es aber entsprechende nationale Regelungen gebe, um Diskriminierungen vorzubeugen oder zu ahnden, seien diese Klagen auch zulässig. Dies gelte auch dann, wenn sich kein konkret Geschädigter feststellen lässt, so der EuGH.

In Deutschland besteht ein solches Verbandsklagerecht zwar bislang nicht. Jedoch könnte auch hier einer solchen öffentlichen Äußerung, die sich zunächst nicht auf eine konkrete sich bewerbende Person bezieht, in einem späteren Bewerbungsverfahren Indizwirkung zukommen.