EuGH: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub trotz Entlassung.

 Arbeitnehmer behalten Urlaubsanspruch nach rechtswidriger Entlassung und Wiedereinstellung.

EuGH: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub trotz Entlassung.

Wurden Arbeitnehmer rechtswidrig entlassen und wiedereingestellt, so behalten sie für diesen Zeitraum ihren Anspruch auf Jahresurlaub. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 25. Juni 2020 entschieden (Az.: C-762/18 und C-37/19).

Der Fall

Dem Urteil des EuGH lagen Klagen einer bulgarischen Schulangestellten und einer italienischen Bankangestellten zu Grunde. Beide waren von ihren Arbeitgebern zu Unrecht entlassen und nach erfolgreicher Klage wiedereingestellt worden. Die Arbeitsverhältnisse wurden später erneut beendet. Diese Kündigungen waren zwar wirksam, die Frauen klagten jetzt allerdings auf die Zahlung ihres nicht genommenen Jahresurlaubs für den Zeitraum zwischen der unrechtmäßigen Entlassung und der Wiedereinstellung. Die zuständigen nationalen Gerichte in Bulgarien und Italien riefen den EuGH an.

In Anlehnung an seine Rechtsprechung zum bezahlten Jahresurlaub bei erkrankten Arbeitnehmern, sprach der EuGH den Klägerinnen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub zu.

Gehindert an der Erbringung

Durch die rechtswidrigen Kündigungen seien die Klägerinnen daran gehindert worden, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Dies sei, ebenso wie das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, nicht vorhersehbar und vom Willen der Arbeitnehmerinnen unabhängig, erklärten die Luxemburger Richter.

Urlaubsanspruch für Zeit zwischen rechtswidriger Entlassung und Wiedereinstellung bleibt bestehen.

Daher sei der Zeitraum zwischen der zu Unrecht erfolgten Entlassung und der Widereinstellung im Hinblick auf den Urlaubsanspruch mit einen tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzusetzen. Dementsprechend hätten die Klägerinnen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, stellte der EuGH klar.

Wird der Arbeitnehmer erneut entlassen oder endet das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine entsprechende Vergütung des nicht genommenen Jahresurlaubs, den er im Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiedereinstellung erworben hat, ergänzten die Luxemburger Richter.

Ausnahme bei neuer Beschäftigung

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Ging der Arbeitnehmer zwischen der unrechtmäßigen Entlassung und der Wiedereinstellung einer anderen Arbeit nach, so richten sich seine Urlaubsansprüche gegen den Arbeitgeber, bei dem er für diesen Zeitraum beschäftigt war.

Der EuGH hat die Arbeitnehmerrechte mit diesem Urteil gestärkt. Ist die Entlassung rechtswidrig, gehen Ansprüche gegen den Arbeitgeber nicht verloren. Damit hat der EuGH einmal mehr entschieden, was mit Urlaubsansprüchen geschieht, die während des Urlaubsjahres nicht in Anspruch genommen werden konnten. Er ist dabei seiner Linie bei der Urlaubsrechtsprechung treu geblieben und hat sie weiter nuanciert.