Cannabis legalisiert
Seit April 2024 regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG), wann und wo man nun Cannabis, besitzen und konsumieren darf. Seitdem ist der Besitz von Cannabis am Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort erlaubt, auch in Form lebender Pflanzen. Konsumverbote setzen dem Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit Grenzen.
Kein gesetzliches Konsumverbot
Nicht geregelt ist allerdings der Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz, so wie es im arbeitsrechtlichen Kontext auch zu anderen Rauschmitteln (z. B. Alkohol) keine gesetzlichen Konsumverbote gibt.
Hinzu kommt: Auch allgemeine rechtliche Verhaltensregeln, die sich im Arbeitsrecht auswirken könnten, greifen in Bezug auf den Konsum von Cannabis „während der Arbeit“ nur bedingt.
So findet sich in § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 eine Regel, „dass sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen etc. nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich oder andere gefährden könnten“. Ein Konsumverbot von Rauschmitteln ist das nicht. Auch arbeitsvertragliche Nebenpflichten führen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht zu einem strikten „Rauschverbot“ am Arbeitsplatz. Das BAG geht davon aus, dass sich Arbeitnehmer nur nicht in einen Zustand versetzen dürfen, in dem sie sich oder andere gefährden oder ihre Arbeit nicht mehr erledigen können.
Ein gesetzliches Konsumverbot für Rauschmittel während der Arbeitszeit existiert schlichtweg nicht.
Klare Regeln schaffen Sicherheit
Deswegen sollten Arbeitgeber den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz individuell regeln – im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen, so wie es auch mit Alkoholverboten üblich ist.
Denn bestehen klare Regelungen im Arbeitsverhältnis dazu, fällt es umso leichter, entsprechende Verstöße abzumahnen und (bei wiederholten Verstößen) kündigen zu können.
Aber was sollte dann geregelt werden?
- Konsumverbot während der Arbeit(szeit)
Vor allem während der Arbeit(szeit) wollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht in einem Rauschzustand wissen. Denn das Risiko, dass es im Rausch z. B. zu Arbeitsunfällen kommt oder Arbeitsergebnisse schlechter ausfallen, ist nicht von der Hand zu weisen. Soll eine solche Regelung Teil einer Betriebsvereinbarung sein, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, weil hier das tatsächliche Arbeitsverhalten geregelt wird. - Konsumverbot im Unternehmen
Außerdem sollten Arbeitgeber klare Regeln für den Cannabis-Konsum im Unternehmen auch außerhalb der Arbeitszeit aufstellen. Übertrieben gesagt: Auch „Kifferrunden“ oder „Keks-Partys“ nach Feierabend vor dem Büro oder der Werkshalle sind wohl kaum gewünscht. Wichtig ist hier nur zu bedenken: Will man Regelungen dazu in eine Betriebsvereinbarung aufnehmen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, weil diese Regelungen das Ordnungsverhalten von Mitarbeitern betreffen.
Und Pflanzen auf dem Fensterbrett?
Wie geht man damit um, wenn Mitarbeiter ihre drei erlaubten Cannabispflanzen auf dem Fensterbrett im Büro versorgen wollen? Immerhin könnten Mitarbeiter in dem Glauben leben, dass ihr Büro „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ im Sinne des KCanG ist.
Um diese Diskussion im Keim zu ersticken, sollten Arbeitgeber auch diese Frage arbeitsvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung regeln und Cannabispflanzen ausdrücklich vom Büro-Fensterbrett verbannen.
Was wir für Sie tun können
Haben Sie Fragen zum Thema Cannabiskonsum am Arbeitsplatz? Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung entsprechender Regelungen? Sprechen Sie uns gerne an!
Das Wichtigste kurz zusammengefasst:
- Der Besitz und der Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit sind seit April 2024 unter bestimmten Voraussetzungen legal.
- Ein explizites gesetzliches Konsumverbot für Cannabis am Arbeitsplatz existiert nicht – ebenso wenig wie ein Alkoholverbot.
- Arbeitgeber sollten den Cannabiskonsum während der Arbeitszeit und im Unternehmen per Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung untersagen.