Arbeitsgericht Lüneburg: Betriebsrat darf Geschenke nicht behalten.

Arbeitsgericht Lüneburg: Betriebsrat darf Geschenke nicht behalten.

Zwei Mitglieder eines Betriebsrates nahmen an mehreren externen Schulungen teil. Die Betriebsräte erhielten nach Seminarende nicht nur Give-aways wie Bleistifte oder Textmarker, sondern auch Tablet-PCs und Digitalisierungsstifte. Behalten dürfen allerdings weder sie selbst noch der Betriebsrat insgesamt die Geschenke. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass ihm die Gegenstände übergeben werden. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Lüneburg mit Urteil vom 02.10.2019 entschieden (Az.: 1 BV 5/19).

Sachmittel für den Betriebsrat

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die beiden Betriebsräte an mehreren Seminaren eines Anbieters teilgenommen. Neben den üblichen Schulungsmaterialien wie Gesetzestexte, Bleistifte oder Textmarker verteilte der Seminaranbieter weitere „Sachmittel für die Betriebsratsarbeit“. Dabei handelte es sich um Tablet-PCs samt Laptop-Tasche und Datenstift.

Compliance gilt auch für Betriebsräte

In dem Unternehmen, in dem die Betriebsräte beschäftigt sind, gibt es allerdings eine Compliance-Richtlinie zum Umgang mit Werbegeschenken. Nach dieser Richtlinie müssen Geschenke mit einem Wert von mehr als zehn Euro abgegeben werden. Die Geschenke werden im Rahmen einer jährlichen Weihnachts-Tombola unter den Mitarbeitern verlost. Entsprechend der Compliance-Richtlinie gaben die Betriebsräte die Geräte bei ihrer Arbeitgeberin ab.

Betriebsrat forderte Rückgabe

Dagegen wandte sich der Betriebsrat. Er forderte die Rückgabe der Geräte oder zumindest, dass sie dem Betriebsrat als Sachmittel für seine Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Der Betriebsrat argumentierte unter anderem damit, dass er der Übergabe der Geräte nicht zugestimmt habe. Weiter argumentierte der Betriebsrat, dass der Seminaranbieter die Geräte speziell für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung gestellt habe.

Arbeitsgericht zieht klare Linie

Die Argumentation zog vor dem ArbG Lüneburg nicht, das die Anträge des Betriebsrats zurückwies. Der Betriebsrat könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberin ihm oder seinen Mitgliedern die Geräte zur Verfügung stellt. Das Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln obliege schließlich dem Arbeitgeber. Gerade bei der Auswahl von technischen Geräten sei es unter den Gesichtspunkten der Kompatibilität und IT-Sicherheit notwendig, dass der Arbeitgeber entscheidet, welche Hardware und Software er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt, so das Arbeitsgericht.

Die Arbeitsweise des Betriebsrates erfordert keine Tablets

Zudem seien weder die Tablets noch die elektronischen Stifte für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich. Dies werde schon dadurch deutlich, dass der Betriebsrat vor diesem Seminar nie ein Tablet beantragt habe und es auch nach der Schulung nicht genutzt habe, führte das Arbeitsgericht weiter aus.

Das Argument, dass die Arbeitgeberin die „Werbegeschenke“ schon mit den Seminargebühren bezahlt hat und somit keine weiteren Kosten entstehen, hilft dem Betriebsrat auch nicht weiter. Vielmehr sieht das ArbG Lüneburg hier die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder die Auswahl der Schulungen nicht von ihrer Qualität und Notwendigkeit, sondern vom Wert der Zugaben abhängig machen.