Managerhaftung: D&O-Versicherung muss auch im Insolvenzfall zahlen.

 Die D&O-Versicherung umfasst auch Ansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer.

Managerhaftung: D&O-Versicherung muss auch im Insolvenzfall zahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich (Urteil v. 18.11.2020, IV ZR 2017/19) ausführlich zu der Frage geäußert, ob Ansprüche der GmbH gegen Geschäftsführer bestehen. Konkret ging es um den Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife von einer D&O-Versicherung zu ersetzen sind.

Der Fall:

Der Geschäftsführer einer GmbH hatte trotz Insolvenzreife diverse Zahlungen geleistet. Er wurde deswegen vom Insolvenzverwalter der GmbH auf Ersatz dieser Schäden in Anspruch genommen. Die Gesellschaft des Geschäftsführers hatte eine D&O-Versicherung abgeschlossen. Im Folgenden stritten dann der Insolvenzverwalter der GmbH und die Versicherung darüber, ob die D&O-Versicherung für Ersatzansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG einstandspflichtig ist oder nicht.

Der BGH äußerte, dass diese Ansprüche von der D&O-Versicherung zu ersetzen sind. Aus Sicht des BGH ist das auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten“ (ULLA) der Fall. Dies leitete der BGH in erster Linie aus einer detaillierten Auslegung der zugrundeliegenden Versicherungsklauseln aus Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ab. Das Gericht klärte damit eine bisher umstrittene Rechtsfrage.

Stress trotz Versicherung?

Leider kein Einzelfall. Es gibt eine umfassende Versicherung und die streitet eine Einstandspflicht ab. Neben dem Stress, der gemeinhin mit einer Insolvenz einhergeht, kommen dann auch noch Ansprüche auf den ehemaligen Geschäftsführer zu. Diese kann möglicherweise die private Existenz des Geschäftsführers gefährden oder gar vernichten. Diese Frage der Einstandspflicht der D&O-Versicherung für Ansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG war lange bei den Gerichten umstritten und wurde unterschiedlich gesehen. Der BGH hat sie nun geklärt.

Entscheidung des BGH gilt für Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG

Die Entscheidung des BGH gilt für die Vorstände von Aktiengesellschaften (§ 92 Abs. 2 AktG) und für Geschäftsführer von GmbHs.

Praxistipp:

Die Entscheidung des BGH bringt eine große Erleichterung für Geschäftsführer und Vorstände. Trotzdem sollten Vorstände und Geschäftsführer, zu deren Gunsten eine D&O-Versicherung abgeschlossen wurde, die Klauseln detailliert prüfen bzw. überprüfen lassen. Das gilt besonders auch für den Neuabschluss von Verträgen, denn es ist davon auszugehen, dass Versicherungen jetzt einen anderen Weg aus der Einstandspflicht suchen.

Bei Fragen sprechen Sie uns gern an.
Näheres hierzu und zu weiteren Haftungsfällen oder D&O-Möglichkeiten finden Sie auch auf meinem Youtube-Kanal „Recht hat er!“.