Jetzt auch online!

 GmbH-Gründungen, Einreichung von Urkunden und Informationen.

Jetzt auch online! GmbH-Gründungen, Einreichung von Urkunden und Informationen.

Gesellschaften können jetzt im Internet registriert und verändert werden. Dieses Gesetz trat EU-weit bereits im Sommer 2019 in Kraft. Nun hat es auch die Bundesrepublik umgesetzt.

Für die Gründung einer GmbH und den Eintrag ins Handels- oder Vereinsregister muss man künftig nicht mehr persönlich zum Notar. Ein Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett gebilligt hat, sieht dafür jetzt die Möglichkeit eines Online-Verfahrens vor. Notare müssen natürlich über entsprechende Videokommunikation verfügen. Damit müssen sie dann auch Dokumente, wie einen elektronischen Personalausweis, auslesen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von Neuregelungen vor, mit denen die Digitalisierungsrichtlinie der EU umgesetzt werden soll. Weil die Richtlinie beispielsweise die kostenlose Verfügbarkeit wesentlicher Unternehmensinformationen vorschreibt, sollen beim Handels- und Genossenschaftsregister künftig die Abrufgebühren wegfallen. Die Jahresabschlüsse von Unternehmen müssen zudem grundsätzlich nicht mehr im Bundesanzeiger, sondern nur noch durch Einstellen in das Unternehmensregister veröffentlicht werden.

Der Gesetzesentwurf benötigt noch die Zustimmung des Bundestages.

Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften

Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen. Darüber hinaus soll die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare ermöglicht werden. So kann auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigt werden.

Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen und zu den Gebühren

Aufgrund der Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie darf es zukünftig bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen nicht länger auf die Offenlegung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen. Danach soll eine Umstellung des bisherigen Bekanntmachungswesens und der bisherigen Offenlegungsstruktur dahingehend erfolgen, dass es nicht länger einer separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal bedarf. Eintragungen in den Registern werden zukünftig dadurch bekannt gemacht werden, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden.

Generell soll zukünftig auf die Erhebung von Abrufgebühren verzichtet werden. Zur Vereinheitlichung soll das auch für das Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister gelten. Ganz gebührenbefreit geht es aber nicht. Die Kosten für die Bereitstellung dieser Daten soll künftig durch Erhebung einer Bereitstellungsgebühr kompensiert werden.

Verbesserter grenzüberschreitender Informationsaustausch über Zweigniederlassungen

Auch der grenzüberschreitende Informationsaustausch wird erleichtert. Zukünftig sind im Handelsregister auch Informationen über ausländische Zweigniederlassungen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem Vertragsstaat der EWR von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland einzutragen.

Auch die Anmeldung und Eintragung von Zweigniederlassungen im Inland werden erleichtert.

In der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie werden erstmalig Regelungen zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer eingeführt. Damit soll einem Missbrauch von an sich bestehenden Bestellungshindernissen vorgebeugt werden. Dieser Informationsaustausch dient zukünftig einerseits die Berücksichtigung inländischer Bestellungshindernisse für die Bestellung von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften in anderen Mitgliedsstaaten der EU oder Vertragsstaaten der EWR. Andererseits läuft das spiegelbildlich in Deutschland. Die Berücksichtigung von Bestellungshindernissen oder entsprechenden Informationen aus anderen Mitgliedsstaaten oder Vertragsstaaten wird so erleichtert.

Praxistipp:

Vieles spricht dafür, dass aufgrund der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie zukünftig im Gesellschaftsrecht einiges leichter wird. Ob es tatsächlich billiger und weniger umständlich wird, bleibt abzuwarten. Gründungen unredlich handelnder Personen werden es in Zukunft schwerer haben und das ist zu begrüßen.

Weitere Hinweise zu diesem und anderen gesellschaftsrechtlichen Themen findet man auch auf meinem Youtube-Kanal „Recht hat er!“.