Bereits bei der Gründung Exit-Klausen vereinbaren
Das ist so etwas wie ein Ehevertrag. Bereits bei der Gründung, wenn also alle an das Glück und den Erfolg glauben, sollte man sich bereits Gedanken darüber machen, was tatsächlich im sogenannt „worst case“ oder bei einem Exit (also einer Trennung) passiert. Sind Exit-Klauseln ausgewogen und gut geregelt, wissen alle Parteien, wie es geht, fühlen sich sicher und fair behandelt. Je ausgewogener die Formulierung der Exit-Klauseln im freundlichen Miteinander gestaltet sind, umso leichter ist später auch eine streitige Auseinandersetzung.
Gibt es keine Regelungen zum Exit oder zur Einziehung, ist der Ärger vorprogrammiert. Und ein Gesellschafterstreit birgt erhebeliche Risiken..
Mit welchen Risiken ist bei einem Gesellschafterstreit zu rechnen?
Ein Gesellschafterstreit ist oft langwierig und teuer und erinnert manchmal an einen Rosenkrieg. Es ist zunächst egal, was es kostet, Hauptsache der andere Gesellschafter ist weg. Damit ist aber nicht gemeint, dass man dem anderen Gesellschafter möglichst viel Geld für sein Ausscheiden geben will. Im Gegenteil: Er soll auch noch möglichst wenig erhalten. Teuer ist die Dauer des Verfahrens, denn in der Zeit, ist die Gesellschaft blockiert.
Auch das Engagement der Gesellschafter verändert sich im Fall einer Streitigkeit deutlich. Das geht meist zu Lasten des Unternehmens. Manchmal kommt es auch zu einer bewussten Schädigung des Unternehmens oder sogar zu einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.
Die Gründe für den Streit sind vielfältig. Häufig ist es die mangelnde Kommunikation und eine eingeschränkte Kritikfähigkeit der Gesellschafter.
Der Geschäftsführer wird in den Gesellschafterstreit meist auch noch mit reingezogen, was die Gesellschaft zusätzlich blockiert.
Freiwilliges Verlassen der Gesellschaft
Grundsätzlich ist es möglich, Anteile zu verkaufen und als Gesellschafter damit die Gesellschaft zu verlassen. Das funktioniert durch Abtretung der Geschäftsanteile. Dieses Geschäft muss notariell beurkundet werden. Selbstverständlich muss darauf geachtet werden, wie die Einzelheiten der Veräußerung im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Die Abtretung kann an weitere Voraussetzungen geknüpft sein. So kann es zum Beispiel notwendig sein, dass der andere Gesellschafter der Veräußerung zustimmen muss, oder dass er ein Vorkaufsrecht hat.
Es ist auch möglich, die Gesellschaft durch einen Austritt zu verlassen. Das ist immer dann möglich, wenn ein Verbleib in der Gesellschaft für den Gesellschafter unzumutbar und unerträglich ist. Der Austritt ist allerdings das letzte zulässige Mittel. Es greift nur, wenn andere Möglichkeiten, wie beispielsweise die Veräußerung des Geschäftsanteils, auch zu ungünstigen Bedingungen nicht möglich sind. Der Austritt erfolgt durch eine Austrittserklärung des austrittswilligen Gesellschafters.
Grundsätzlich ist auch die Kündigung der Gesellschaft möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Der Vertrag muss die Rechtsfolge der Kündigung regeln. Dies ist das Ausscheiden des Gesellschafters, da ansonsten die komplette GmbH aufgelöst ist.
Einziehung von Geschäftsanteilen / Ausschluss
Wenn die Einziehung/ der Ausschluss im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, können Geschäftsanteile des Gesellschafters, von dem man sich trennen will, eingezogen werden. Zwangsweise darf das allerdings nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen bereits vor dem Erwerb der Geschäftsanteile in der Satzung enthalten waren. Meist sind genau das die “wichtige Gründe“, die in der Satzung eine Einziehung rechtfertigen können.
Der Ausschluss eines Gesellschafters ist gesetzlich nur vorgesehen für Fälle, in denen Gesellschafter ihre Stammeinlagen nicht rechtzeitig eingezahlt haben. Es wird allerdings auch für zulässig erachtet, dass ein Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund möglich ist. So ein Grund wäre, wenn den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden wegen seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist. Der Fortbestand der GmbH würde durch seine Mitgliedschaft unmöglich oder zumindest ernsthaft gefährdet. Ein Verschulden ist nicht notwendig, aber der Missstand muss so stark sein, dass er auf keine andere Weise behoben werden könnte, also z.B. nicht durch Einziehung.
Abfindung
In aller Regel erhält der, der die Gesellschaft verlassen muss, eine Abfindung. Solange keine Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen worden sind, entsteht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch mit dem Ausscheiden des Gesellschafters. Dieser Anspruch richtet sich gegen die GmbH, dessen Höhe aus der Abfindungsbilanz zu ermitteln ist.
Die Höhe der Abfindung sollte idealerweise im Gesellschaftsvertrag bereits im Voraus geregelt sein. Hier können Bestimmungen über Höhe, Berechnung, Zahlungsmodalitäten etc. genau formuliert werden.
Der vollständige Ausschluss einer Abfindung ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
Wie kann ein Gesellschafterstreit vermieden werden?
Gänzlich vermeiden lässt sich ein Gesellschafterstreit nicht. Dafür hat man es mit Personen zu tun, die unterschiedlichen Einflüssen unterliegen. In jedem Fall ist es hilfreich, wie eingangs erwähnt, möglichst umfassende Exit-Szenarien bereits in guten Zeiten festzulegen, damit für den Fall eines Streits zumindest die „Spielregeln“ klar sind.
Mediation oder Eskalation? Wie lässt sich ein Gesellschafterstreit beenden?
Überlegungen zur Mediation im Streitfall können sehr hilfreich sein, um Streitigkeiten und Gesellschafter zu beruhigen und eine vernünftige Lösung zu finden. Oft ist aber eine Mediation aber dann nicht (mehr) geeignet, wenn die Situation verfahren ist. gibt es auch hier Ausnahmen).
Sinnvoll kann ein Schiedsverfahren sein. Hier sind häufig die Schiedsrichter besonders sachkundige Personen. Auch das kann hilfreich sein. Schiedsgerichtsverfahren sind aber nicht schneller oder günstiger als ein normales Gerichtsverfahren und häufig ist auch der Rechtsweg abgeschnitten.
Praxistipp
Im Vorfeld lohnt es sich immer, eine möglichst ausführliche Satzung im Hinblick auf spätere Auseinandersetzungen zu fertigen. Wenn Exit-Regelungen klar formuliert sind, lasst sich späterer Streit vermeiden.
Gesellschafterstreitigkeiten sollten nie ohne anwaltliche Beratung durchgeführt werden. Dafür ist die Materie zu komplex und vor allen Dingen emotionsbelastet.
Weitere Hinweise zu diesem und anderen gesellschaftsrechtlichen Themen findet man auch auf meinem Youtube-Kanal „Recht hat er!“, insbesondere hier.
Bei völlig verfahrenen Situationen hilft manchmal auch die Eskalation. Dann muss man den scheinbar ausweglosen Fall vor Gericht bringen. Dann urteilt ein unabhängiger Dritter, nämlich der Richter bzw. die Kammer. Von außen betrachtet haben es diese Dritten manchmal leichter. Und es ist auch manchmal für den beratenden Anwalt im Sinne seines Mandanten einfacher, diese Eskalation vor Gericht zu bringen, denn ob der Anwalt der Gegenseite nicht sogar den Streit anstachelt, weiß man oft nicht.