Geschäftsführung und Management: Haftungsfallen und Wege aus der Krise.

 Die Corona-Krise hat die vielschichtigen Regelungen zur Geschäftsführerhaftung noch komplexer gemacht. In den neuen Instrumentarien liegen aber auch Chancen.

Geschäftsführung und Management: Haftungsfal-len und Wege aus der Krise

Für Geschäftsführer von GmbHs sind die Zeiten turbulent: die Lasten der Krise sind zu bewältigen und manche Geschäftsmodelle werden grundsätzlich in Frage gestellt. Der Paragraphendschungel wächst. Viele Änderungen treten in Kraft, die dann wieder von anderen Änderungen abgelöst werden. Den Überblick zu behalten, ist schwer.

Die zentrale Haftungsvorschrift für Geschäftsführer ist § 43 GmbHG. Geschäftsführer haben also in den Angelegenheiten der Gesellschaft „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden. Sie haften, wenn sie ihre „Obliegenheiten“ verletzen der Gesellschaft gegenüber „solidarisch für den entstehenden Schaden“.

Beispielhaft sind im Gesetz Tatbestände für Obliegenheits-, also Pflichtverletzungen aufgeführt, wie z.B. Zahlungen aus dem geschützten Stammkapital.

Business Judgement Rule

Mit der Anerkennung der sogenannten „Business Judgement Rule“ auch für GmbH-Geschäftsführer wurde ein Spielraum bei unternehmerischen Entscheidungen geschaffen. Doch spätestens wenn Geschäftsführer bei solchen Entscheidungen eine Rechtsvorschrift verletzen, drohen Schadensersatzansprüche. Immerhin ist so ein wenig mehr Flexibilität eingetreten.

Befindet sich die GmbH in einer Krise, wird es noch komplexer. Im Zuge der Einführung des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen) wurde im ursprünglichen Referentenentwurf sogar eine explizite Haftungsverschärfung für Gesellschaften in der Krise vorgesehen. In diesem Fall sollte eine Direkthaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft bestehen, wenn ein Geschäftsführer trotz Krisensituation keinen Restrukturierungsplan einleitet oder vergleichbare Maßnahmen ergreift.

Diese Regelung wurde im finalen Gesetz nicht übernommen. Allerdings wird bis heute diskutiert, ob sich die Sorgfaltspflichten nicht doch verschärft haben. Vorsicht ist jedenfalls geboten.

Klarheit besteht nun wieder bei der Insolvenzantragspflicht. Diese war während des letzten Jahres größtenteils ausgesetzt worden, zuletzt nur noch in bestimmten Sonderfällen im Zusammenhang mit Corona-Hilfen. Seit 1. April 2021 gilt wieder eine uneingeschränkte Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Dass trotzdem derzeit sehr wenige Insolvenzanträge erfolgen, liegt u.a. am Kurzarbeitergeld, das vielen Unternehmen noch etwas Luft verschafft. Dennoch sind in den Bilanzen oft hohe Verbindlichkeiten entstanden.

Es bedarf des sorgfältigen Blicks auf die Zahlen und das Verhältnis zu den Gläubigern. Hier wird oft übersehen, dass fällige Forderungen eines sich „ruhig“ verhaltenen Gläubigers bei einer Liquiditätsplanung nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Hier sind ausdrückliche Stundungsabreden zu treffen und auch zu dokumentieren.

Ist nicht absehbar, dass die Krise innerhalb der nächsten 24 Monate beendet ist, also besteht während dieses Zeitraums (weiter) eine bilanzielle Überschuldung und keine positive Fortbestehensprognose (verkürzt: keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit in diesem Zeitraum), ist eine Insolvenzantragspflicht bereits heute gegeben. Bei Unterlassen der Antragstellung droht die persönliche Haftung. Deckt die positive Prognose immerhin die nächsten 12 Monate ab, bietet ein Restrukturierungsplan zahlreichen Unternehmen die Möglichkeit einer Sanierung, bevor die Probleme unüberwindbar werden. Der große Vorteil: ein solcher Plan ist nicht öffentlich und wirkt daher nicht negativ auf die Unternehmens-Reputation.

Fragen zur Geschäftsführerhaftung? Ihr Kontakt: Andrea Metz