Die Hauptversammlung der monistischen SE.

 Verwaltungsrat oder geschäftsführende Direktoren: Wer macht was bei der Hauptversammlung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE)? Eine Übersicht.

Die Hauptversammlung der monistischen SE, Insight von Dr. Alexander Wolf, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Die Unternehmensführung von Aktiengesellschaften oder von dualistisch geprägten SEs ist aufgeteilt zwischen Vorstand (Leitung) und Aufsichtsrat (Überwachung). Bei der SE mit monistischem Leitungssystem liegen die jeweiligen Kompetenzen von Verwaltungsrat und geschäftsführenden Direktoren allerdings nicht immer auf der Hand.

Monistisch oder dualistisch?

Eine wichtige Weichenstellung bei der Rechtsform der SE erfolgt durch die Wahl zwischen einem monistischen und einem dualistischen Leitungssystem. Während das dualistische Leitungssystem eine Aufteilung der Unternehmensführung auf zwei selbständige Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) vorsieht, konzentriert das monistische Leitungssystem die gesamte Unternehmensführung bei einem Organ, dem Verwaltungsrat. Dieses „Board“-System (oder „one-tier“-System) der monistischen SE orientiert sich an Organisationsformen, die sich vor allem in den USA, England und als Optionsmodell auch in Frankreich und Italien finden. Der deutschen Rechtspraxis bereitet das monistische System mit seiner Vermischung von Geschäftsleitung und Überwachung in einem Organ gelegentlich Schwierigkeiten.

In besonderem Maße stellen sich etwa Abgrenzungsfragen bei den Zuständigkeiten des Verwaltungsrats und den von diesem bestellten geschäftsführenden Direktoren. Dabei ist einerseits zu beachten, dass der Verwaltungsrat kein reines Aufsichtsgremium ist, denn er übernimmt sowohl Geschäftsleitungs- als auch Überwachungsfunktionen. Andererseits sind die geschäftsführenden Direktoren nicht dem Vorstand einer Aktiengesellschaft gleichzusetzen (insbesondere haben sie Weisungen des Verwaltungsrats zu befolgen). Diese Vermengung von Leitung und Überwachung bei der monistischen SE ist vom Gesetzgeber gewollt und geht so weit, dass auch Mitglieder des Verwaltungsrats zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden können. In der Praxis sind die Zuständigkeiten von Verwaltungsrat und geschäftsführenden Direktoren, soweit sie nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, allerdings nicht ohne weiteres zu bestimmen.

Vor der Hauptversammlung

Jahresabschluss

Die Aufstellung des Jahresabschlusses und der Vorschlag für die Gewinnverwendung fallen in den Verantwortungsbereich der geschäftsführenden Direktoren. Der Verwaltungsrat – hier vergleichbar einem Aufsichtsrat – ist für die Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses sowie für die Erteilung des Prüfungsauftrags an einen Abschlussprüfer zuständig.

Berichterstattung

Der Bericht an die Hauptversammlung über die Prüfung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls der Bericht über die Prüfung des von den geschäftsführenden Direktoren aufzustellenden Abhängigkeitsberichts (§ 312 Aktiengesetz (AktG)) ist Sache des Verwaltungsrats.

Einberufung der Hauptversammlung

Während bei der SE mit dualistischem Leitungssystem neben dem Vorstand auch der Aufsichtsrat zur Einberufung der Hauptversammlung berechtigt ist (Art. 54 Abs. 2 SE-Verordnung), ist in der monistisch geprägten SE allein der Verwaltungsrat zuständig. Dies gilt auch für Einberufungen im Zusammenhang mit der Anzeige des Verlusts der Hälfte des Grundkapitals oder mit dem Einberufungsverlangen einer Minderheit von 5 Prozent des Grundkapitals. Den geschäftsführenden Direktoren steht das Recht zur Einberufung der Hauptversammlung nicht zu. Der Verwaltungsrat ist zudem alleine verpflichtet, Entscheidungen der Hauptversammlungen vorzubereiten und auszuführen.

Vorschläge zur Tagesordnung

In der SE mit monistischem Leitungssystem macht der Verwaltungsrat zu jedem Gegenstand der Tagesordnung einen Beschlussvorschlag, der mit der Tagesordnung in der Einberufung der Hauptversammlung bekanntzumachen ist.

Erläuternder Bericht gemäß § 176 Absatz 1 AktG

Zusätzliche Angaben im Lagebericht gemäß §§ 289a Absatz 1 und 315a Handelsgesetzbuch (HGB) sollen potentiellen Bietern ein möglichst umfassendes Bild von der Gesellschaft, ihrer Struktur und etwaigen Übernahmehindernissen geben.

Der Vorstand von börsennotierten Aktiengesellschaften hat der Hauptversammlung einen erläuternden Bericht zu diesen Angaben zugänglich zu machen (§ 176 Absatz 1 AktG).

In der Hauptversammlungspraxis der monistischen SE wird die Zuständigkeit für diese Berichterstattung nicht einheitlich gehandhabt. Teilweise wird sie von geschäftsführenden Direktoren übernommen, teilweise wird der Bericht vom Verwaltungsrat erstellt.

Durchführung der Hauptversammlung

Leitung

Weder die europäische SE-Verordnung noch das deutsche Aktienrecht regeln, wer die Hauptversammlung der SE leitet. Satzungen von Aktiengesellschaften bestimmen häufig den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zum Versammlungsleiter. Dies bereitet bei der dualistisch geprägten SE keine Schwierigkeiten.

Anders stellt sich die Lage bei der monistischen SE mit Verwaltungsrat dar. Hier wird kontrovers diskutiert, ob es aus Gründen der Neutralität zulässig sei, dass ein Mitglied des Verwaltungsrats die Leitung der Hauptversammlung übernimmt. Für den Vorstand der Aktiengesellschaft ist anerkannt, dass dieser die Hauptversammlung nicht leiten darf. Aus diesem Gedanken wird hergeleitet, dass der Vorsitz eines Verwaltungsratsmitglieds grundsätzlich abzulehnen ist. Andere Stimmen lassen es zu, dass der Vorsitz in der Hauptversammlung einem nicht geschäftsführenden Mitglied des Verwaltungsrats überlassen wird.

Erläuterung

Der Verwaltungsrat hat in der Hauptversammlung seinen Bericht zu erläutern (§ 176 Absatz 1 Satz 2 AktG).

Die Pflicht zu Erläuterung des Jahresabschlusses trifft die geschäftsführenden Direktoren.

Auskunftspflicht

Bei der dualistischen SE trifft die Auskunftspflicht in der Hauptversammlung den Vorstand. Hier gilt nichts anders als bei einer Aktiengesellschaft.

Schwieriger ist diese Frage wiederum für die SE mit monistischer Leitung zu beantworten. Man ist einerseits erneut geneigt, die Schablone der Aktiengesellschaft zu verwenden und diese Aufgabe bei den geschäftsführenden Direktoren zu verorten, immerhin führen sie die Geschäfte der SE und stellen den Jahresabschluss auf. Gleichwohl ist auch hier allein der Verwaltungsrat als Leitungsorgan der SE zuständig. Geschäftsführende Direktoren, die nicht zugleich dem Verwaltungsrat angehören, sind nicht Adressat des Auskunftsrechts. Fragen der Aktionäre sollten daher in der Hauptversammlung möglichst von geschäftsführenden Direktoren beantwortet werden, die zugleich dem Verwaltungsrat angehören.

Handlungsempfehlung

Die Zuständigkeiten in der monistischen SE lassen sich nicht ohne weiteres aus dem dualistischen System mit Vorstand und Aufsichtsrat herleiten. Vielmehr folgt das „Board“-System einer eigenen Logik. Der Verwaltungsrat ist das zentrale Führungsorgan, das grundsätzlich alle Leitungs- und Überwachungskompetenzen hat, während die geschäftsführenden Direktoren nur bei ausdrücklicher Zuweisung zuständig sind. Im Zweifel empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der Zuständigkeiten. Die Leitung der Hauptversammlung sollte möglichst einem neutralen Vorsitzenden übertragen werden.

Unsere Dienstleistung

Wir beraten unsere Mandanten bei der Gründung von Europäischen Aktiengesellschaften (SE) und beim Formwechsel in diese Rechtsform. Bereits bestehende SEs begleiten wir in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen, besonders bei der Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen, bei der Kapitalbeschaffung und beim Börsengang sowie bei der Erfüllung von Folgepflichten am Kapitalmarkt.