Um ein reibungsloses und wirksames Funktionieren der dahingehenden Kooperations- und Streitbeilegungsmechanismen zu gewährleisten, sollen auf europäischer Ebene nunmehr Regelungen hierzu erlassen und horizontal harmonisiert werden. Dabei steht auch der Umgang mit Beschwerden betroffener Personen in grenzüberschreitenden Fällen im Fokus, was gerade für multinational agierende Unternehmensgruppen und Konzerne von Relevanz ist. Denn das dahingehende Verfahren hat im Falle von Betroffenenbeschwerden unmittelbare Auswirkungen auf die involvierten Unternehmen (bspw., wenn diese personenbezogene Kundendaten gruppenweit verarbeiten). Welche Dimension entsprechende Beschwerden einnehmen können, zeigten bereits die Schrems I und II Entscheidungen des EuGH, da diese einen Datentransfer in die USA zeitweise rechtlich nahezu unmöglich machten. Daher sollen die geplante Verordnung zur DSGVO-Durchsetzung in diesem Blog-Beitrag daher näher beleuchtet werden.
1. Uneinheitliche Verfahrensvorgaben
Bislang fehlt es auf europäischer Ebene an prozessualen Vorgaben zur Zusammenarbeit von Datenschutzaufsichtsbehörden im Falle von grenzüberschreitenden Fällen. Insoweit ist es Sache der Mitgliedstaaten, Einzelheiten insb. der Verwaltungsverfahren festzulegen. Diese Ausgestaltung führt zu erheblichen Unterschieden bei den nationalen Verwaltungsverfahren und der Auslegung von Rechtsbegriffen im Rahmen der Verfahren zur Zusammenarbeit. Das Europäische Parlament forderte daher grundlegende Elemente eines gemeinsamen Verwaltungsverfahrens für die Bearbeitung von Beschwerden in grenzüberschreitenden Fällen.
2. Neue Verfahrensvorgaben durch die EU
Aus diesem Grund hat die EU-Kommission bereits im Juli 2023 ein Verfahren für einen VO-Vorschlag unterbreitet, mit der den festgestellten Defiziten begegnet werden soll. Zu diesem Vorschlag hat sich jüngst der Europarat geäußert und einen Anpassungsvorschlag des bestehenden Entwurfs unterbreitet.
3. Geringe Hürden für Betroffenenbeschwerden
Nach den vorgesehenen Vorgaben werden unter anderem verbindliche Vorgaben zur Zulässigkeit von Beschwerden betroffener Personen geschaffen. So soll bei solchen Beschwerden künftig die Angabe des Namens und der Kontaktdaten sowie eine Beschreibung des behaupteten DSGVO-Verstoßes sowie Informationen, die die Identifizierung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters ermöglichen, genügen. Entsprechend werden die Hürden zur Einreichung zulässiger Beschwerden, denen die Aufsichtsbehörden nachgehen müssen, denkbar niedrig gesetzt, was zu einer Steigerung aufsichtsbehördlicher Anfragen bei multinational agierenden Unternehmen führen könnte.
4. Anhörung von Unternehmen
Der aktuelle Verordnungsentwurf sieht zudem vor, dass die für die Ermittlung zuständige (sog. „federführende“) Aufsichtsbehörde eine betroffene Partei (z.B. ein Unternehmen) im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs kontaktieren, ihr das vorläufige Ergebnis mitteilen und ihr Zugang zur Verwaltungsakte gewähren muss. Hierdurch soll die betroffene Partei Gelegenheit erhalten, ihre Sichtweise mitzuteilen und sich gegen die erhobenen Anschuldigungen zu verteidigen. Insoweit soll sich die federführende Aufsichtsbehörde in ihrer Entscheidung nur mit Vorwürfen befassen, zu denen die betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Entsprechend sorgfältig gilt es dahingehende Anfragen zu beantworten, wobei insb. darauf zu achten ist, den Tatsachenstoff nicht zum eigenen Nachteil zu erweitern. Dies ist aufgrund der häufig offen gehaltenen Fragestellungen von Aufsichtsbehörden nicht immer leicht sicherzustellen, gilt es aber aus verfahrenstaktischen Gründen unbedingt zu beachten.
5. Vorgesehene Äußerungsfristen für Unternehmen
Für die Anhörung soll die Aufsichtsbehörde jeder betroffenen Partei eine angemessene Frist setzen, die nicht kürzer als drei Wochen, aber auch nicht länger als sechs Wochen betragen soll. Entsprechend bleibt den Unternehmen nur eine recht kurze Zeit, um die entsprechende Anfrage zu beantworten. Daher gilt Prozesse zu implementieren, die dies sicherstellen: Es muss klar sein, wo welche Informationen betreffend (internationale) Verarbeitungen liegen und welche Ansprechpartner auskunftsfähig sowie verfügbar sind. Dies erfordert auch entsprechende Vertretungsregeln für den Fall planmäßiger oder unplanmäßiger Abwesenheiten.
6. Frühzeitige Beilegung einer Beschwerde
Im Falle von Beschwerden im Zusammenhang mit der Umsetzung von Betroffenenersuchen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren frühzeitig beizulegen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Behörde anhand von Belegen festgestellt hat, dass ein behaupteter Verstoß abgestellt wurde. Entsprechend empfiehlt es sich, bei der Ausgestaltung von Verarbeitungen mit einem nicht unkritischen grenzüberschreitenden Verarbeitungsbezug ein mögliches Ausweichszenario vorzusehen, um dahingehende Streitigkeiten nötigenfalls frühzeitig beilegen zu können. Letzteres kann etwa dann zweckmäßig sein, sollte eine Aufsichtsbehörde im Falle der Fortsetzung eines Drittlandtransfers eine Unterlassungsverfügung in Aussicht stellen. Zu der Frage, wie kritisch die Rechtslage in Bezug auf verschiedene Drittländer einzuschätzen ist, hat der Europäische Datenschutzausschuss verschiedene Rechtsgutachten eingeholt.
7. Fazit
Multinational agierende Unternehmensgruppen und Konzerne sollten sich auf die anstehenden Verfahrensregeln frühzeitig vorbereiten. Hierbei kann auf bestehende Prozesse im Umgang mit klassischen behördlichen Auskunftsersuchen aufgesetzt werden.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Verfahren zum Umgang mit Datenschutzbeschwerden zu grenzüberschreitenden Sachverhalten sind bislang uneinheitlich geregelt. Dem soll mit einem aktuellen Verordnungsvorschlag begegnet werden.
- Die geplante Verordnung sieht insbesondere sehr geringe Hürden für die Einreichung von Beschwerden durch betroffene Personen vor, was die Zahl zulässiger Datenschutzbeschwerden und daraus resultierender behördlicher Verfahren erhöhen könnte.
- Es sollten Prozesse implementiert werden, um auf aufsichtsbehördliche Anfragen betreffend Beschwerden grenzüberschreitender Verarbeitungen kurzfristig und im erforderlichen Umfang antworten zu können. Ferner sollten bei Verarbeitungsbezügen zu kritischen Drittländern mögliche Ausweichszenarien vorgedacht werden, damit sich diese im Bedarfsfalle kurzfristig umsetzen lassen.








