Digital Twins realer Personen: Rechtliche Risiken für Unternehmen

 
Warum „Digital Twins“ in Mode und Werbung nicht nur technische, sondern vor allem auch rechtliche Herausforderungen bergen

Digital Twins – Zwei Gesichter stehen sich gegenüber: rechts ein realistisches menschliches Profil, links ein digitales, aus Linien und Datenpunkten aufgebautes Abbild.

Ob als virtuelles Model auf dem Laufsteg, als Influencerin auf Instagram oder als KI-gestützte Werbefigur: Sogenannte „Human Digital Twins” haben die Kreativbranche erreicht. Gemeint sind digitale Abbilder realer Personen – teils fotorealistisch nachgebildet, teils lediglich an reale Erscheinungsbilder angelehnt. Was technisch beeindruckt, wirft rechtlich komplexe Fragen auf: Wer darf einen Digital Twin erstellen? Welche Rolle spielen Einwilligung, Bildnisrecht und Datenschutz? Dieser Beitrag beleuchtet die zentralen rechtlichen Risiken.

1. Digital Twins als personenbezogene Daten: DSGVO-Relevanz prüfen

Wird ein Digital Twin aus realen Bild-, Video- oder 3D-Scan-Daten erzeugt, ist die DSGVO regelmäßig einschlägig. Die Abbildung einer identifizierbaren natürlichen Person stellt ein personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar. Besonders strenge Anforderungen gelten, wenn aus den Daten biometrische Merkmale im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO extrahiert oder verarbeitet werden – etwa zum Zweck der Gesichtserkennung oder des KI-Trainings.

Derartige Verarbeitungsvorgänge bedürfen einer tragfähigen Rechtsgrundlage – in der Praxis lässt sich dies in aller Regel nur über eine ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, ggf. i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO rechtssicher abbilden. Darüber hinaus muss die Verarbeitung transparent, zweckgebunden und verhältnismäßig erfolgen. Wer etwa ein Model für eine konkrete Kampagne digitalisiert und den so entstandenen Digital Twin anschließend für eine andere Kampagne einsetzt, handelt ohne erneute Einwilligung rechtswidrig – mit erheblichen haftungsrechtlichen Folgen.

2. Recht am eigenen Bild und allgemeines Persönlichkeitsrecht

In Deutschland regelt das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), dass Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen (§ 22 KunstUrhG). Bei KI-generierten Digital Twins ist häufig streitig, ob überhaupt ein „Bildnis” im Sinne des Gesetzes vorliegt – entscheidend ist, ob ein erkennbarer Bezug zur realen Person besteht und diese individuell identifizierbar ist.

Daneben können Betroffene über das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) gegen ungewollte digitale Reproduktionen vorgehen. Dies gilt auch bei sogenannten „Lookalikes” oder Deepfakes, sofern der Eindruck erweckt wird, die reale Person stehe hinter dem Digital Twin.

3. Fiktive Avatare: Wie nah ist zu nah?

Ein Avatar, der lediglich „inspiriert” ist, bewegt sich nicht automatisch im rechtsfreien Raum. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass auch eine mittelbare kommerzielle Ausbeutung einer Person – etwa durch Nachahmung von Stimme, Auftreten oder Silhouette – eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen kann. Wer einen Digital Twin modelliert, der einem Prominenten ähnelt, und diesen zu Werbezwecken einsetzt, muss daher mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen.

4. Internationaler Kontext: Kein globaler Gleichklang

In den USA gewährt das „Right of Publicity“ Prominenten die Kontrolle über die kommerzielle Verwertung ihrer äußeren Erscheinung. Insbesondere in Kalifornien häufen sich Klagen gegen unautorisierte Digital Twins. In der EU greift primär die DSGVO, flankiert durch nationale Regelungen zum Bildnisrecht und zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Global agierende Unternehmen müssen daher mehrgleisig absichern und standortbezogene Rechteprüfungen vornehmen.

5. Rechtssichere Gestaltung: Was Unternehmen tun können

Unternehmen, die mit Digital Twins arbeiten, sollten insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Vorab ausdrückliche Einwilligungen einholen – idealerweise schriftlich, auf konkrete Nutzungszwecke bezogen und widerruflich ausgestaltet.
  • Vertraglich regeln, ob, in welchem Umfang und wie lange ein Digital Twin verwendet werden darf – einschließlich Nutzungsrechten, Änderungsvorbehalten und Löschungspflichten.
  • Technische Gestaltungselemente einsetzen, die eine Identifizierbarkeit realer Personen minimieren, etwa durch stilisierte oder abstrahierte Darstellungen.
  • Output-Filter implementieren, um missbräuchliche oder rechtsverletzende Inhalte zu unterbinden.
  • Rechtsverletzungen aktiv überwachen – insbesondere im Hinblick auf Deepfake-Tools und nicht autorisierte Reproduktionen durch Dritte.

Fazit

Digital Twins realer Menschen sind kein rechtsfreier Raum. Wer Gesichter, Körper oder Stimmen nachbildet – selbst in stilisierter oder KI-generierter Form – betritt juristisch sensibles Terrain. Unternehmen sollten ihre Digital-Twin-Strategie daher frühzeitig rechtlich absichern und Einwilligung, Transparenz sowie Kontrolle nicht als nachträgliche Pflicht, sondern als strategischen Wettbewerbsvorteil begreifen.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

  • Digital Twins können personenbezogene Daten darstellen und unterliegen damit den Anforderungen der DSGVO.
  • Auch lediglich „ähnliche” Avatare können das Persönlichkeitsrecht und das Bildnisrecht verletzen.
  • Klare Einwilligungen und vertragliche Regelungen bieten die größte Rechtssicherheit.