Managerhaftung betrifft auch die zweite Führungsebene
Der Fall betrifft einen angestellten Finanzleiter, kein Organmitglied. Das LAG Köln bestätigte wegen grober Fahrlässigkeit seine fristlose Kündigung und bejahte die volle Haftung. Eine Begrenzung lehnte es wegen der arbeitgeberfinanzierten D&O-Versicherung ab. Die Entscheidung vom 31. Juli 2026 (8 SLa 603/25) ist nicht rechtskräftig; die amtliche Datenbank nennt als Nachinstanz das BAG unter 8 AZR 164/26.
D&O und persönliche Haftung getrennt prüfen
Arbeitnehmer haften bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich voll. Auch dann können die Umstände eine Begrenzung rechtfertigen.
Grobe Fahrlässigkeit ist bei einer D&O-Versicherung grundsätzlich mitversichert. Sie führt daher für sich genommen nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Auch der betroffene Finanzleiter war nach den Feststellungen des Gerichts mitversichert. Die D&O kann den Schaden deshalb grundsätzlich auffangen. Ob der Versicherer tatsächlich leisten muss, hängt jedoch von den konkreten Bedingungen, möglichen Ausschlüssen, Meldepflichten und der verfügbaren Deckung ab. Das Haftungsurteil gegen den Beschäftigten garantiert noch keine Versicherungsleistung. Problematisch ist daher, eine Haftungsbegrenzung wegen angenommenen Versicherungsschutzes abzulehnen, solange die konkrete Deckung nicht verbindlich geklärt ist.
Das Vier-Augen-Prinzip braucht eine eigenständige Prüfung
Besonders aufschlussreich ist die Beteiligung eines zweiten Mitarbeiters. Dieser erhielt unter Hinweis auf Vertraulichkeit keine vollständigen Informationen. Daraus folgt für die Praxis: Zwei Personen im Zahlungsprozess gewährleisten noch keine wirksame Kontrolle.
Die zweite Person muss Zahlungsgrund, Empfänger und Berechtigung prüfen können. Fehlen Unterlagen oder bleiben Zweifel, muss die Zahlung gestoppt und eskaliert werden dürfen. Vertraulichkeit darf den Zugang berechtigter Kontrollpersonen zu notwendigen Informationen nicht ausschließen.
Geschäftsleitungen müssen wirksame Kontrollen organisieren
Für Geschäftsführer und Vorstände stellt sich zusätzlich die Frage nach der eigenen Organisationsverantwortung. Das Urteil entscheidet nicht über ihre Haftung. Fehlende oder unzureichend überwachte Zahlungsprozesse können jedoch eigene Haftungsrisiken begründen. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und den Schaden verursacht hat, ist im Einzelfall zu prüfen.
Unternehmen sollten deshalb folgende Maßnahmen umsetzen:
- Ungewöhnliche Zahlungsanweisungen über einen unabhängig gewählten, bekannten Kontaktweg bestätigen.
- Freigaben mit prüfbaren Unterlagen und klaren Zuständigkeiten verbinden.
- Private Messenger und E-Mail-Konten für Zahlungsanweisungen ausschließen.
- Kontrollumgehungen technisch erschweren und Ausnahmefreigaben dokumentieren.
- Beschäftigte regelmäßig zu CEO-Fraud schulen und Verdachtsmeldungen ermöglichen.
Fazit
Geschäftsleitungen sollten Zahlungsprozesse und D&O-Schutz gemeinsam überprüfen. Entscheidend ist, ob Kontrollen im Alltag funktionieren – auch bei Zeitdruck, behaupteter Geheimhaltung und Anweisungen vermeintlicher Vorgesetzter. BUSE unterstützt Unternehmen und Führungskräfte bei der Prüfung ihrer Haftungsrisiken, Compliance-Strukturen und Versicherungsbedingungen.
Quelle: LAG Köln, Urteil vom 31.07.2026 – 8 SLa 603/25.
Das Urteil finden Sie hier.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Managerhaftung kann auch leitende Angestellte treffen; die Kölner D&O-Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
- Das Vier-Augen-Prinzip verlangt eine informierte, eigenständige Kontrolle.
- Geschäftsleitungen sollten Zahlungskontrollen durchsetzen und den konkreten D&O-Schutz prüfen.








