Die virtuelle Hauptversammlung.

 Wir haben uns schon jetzt an die virtuelle Hauptversammlung gewöhnt. Sie wird auch nach Covid fortbestehen.

Die virtuelle Hauptversammlung.

Die virtuelle Hauptversammlung wurde erstaunlich schnell akzeptiert. Schon jetzt hat sie Eingang in den Rechtsalltag gefunden. Mit der Covid-19-Gesetzgebung wurde es möglich, dass virtuelle Hauptversammlungen stattfinden können, ohne dass eine physische Anwesenheit der Aktionäre notwendig ist.

Voraussetzungen und Durchführung

Zu den Voraussetzungen einer virtuellen Hauptversammlung gehört, dass die gesamte Versammlung in Bild und Ton übertragen wird. Zwingend ist auch, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, ihre Stimme abzugeben. Dabei ist eine Echtzeitabstimmung im Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Aber zumindest eine Briefwahl und eine Vollmacht für einen Stimmrechtsvertreter muss angeboten werden. Außerdem muss es für Aktionäre die Möglichkeit geben, auf elektronischem Weg Fragen zu stellen. Hier kann auch vorgesehen werden, dass Fragen vorab eingereicht werden können. Aktionäre müssen zudem den auf einer Hauptversammlung gefassten Beschlüssen widersprechen können. Der Widerspruch muss elektronisch beim Notar einlegt werden.

Bislang war Aktionären lediglich eine Fragemöglichkeit eingeräumt. Hier hat der Gesetzgeber noch einmal nachgebessert. Vorstände müssen ab sofort Aktionärsfragen auf Hauptversammlungen wieder beantworten. Fragen müssen bis zu einem Tag vor der Hauptversammlung eingereicht werden können, statt mit einer Frist von bisher zwei Tagen.

Praxistipp:

Die digitale Hauptversammlung muss sorgfältig vorbereitet werden, wenn sie rechtswirksam durchgeführt werden soll. Bei allen Erleichterungen müssen die rechtlichen Voraussetzungen beachtet werden, damit Beschlüsse wirksam sind und nicht angfreifbar. 

Gern sind wir Ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung einer Hauptversammlung – sei sie nun virtuell oder real – behilflich.
Weitere Hinweise zu diesem und anderen gesellschaftsrechtlichen Themen findet man auch auf meinem Youtube-Kanal „Recht hat er!“.