Verlängerung der Corona-Regelungen bis Ende 2021.

Verlängerung der Corona-Regelungen bis Ende 2021.

Gesellschaftsrechtliche Sonderregelungen erleichtern die Arbeit von Unternehmen – So bleiben Unternehmen handlungsfähig

Im März 2020 wurde das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG) eingeführt. Zunächst war das Gesetz bis Ende 2020 befristet. Die Regelungen wurden nur bis Jahresende 2021 verlängert.

Für welche Unternehmen sind Erleichterungen vorgesehen?

Das Maßnahmenpaket sieht für folgende Unternehmen Erleichterungen vor:

  • Aktiengesellschaften (AG),
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),
  • Europäische Gesellschaften (SE),
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) und
  • Genossenschaften,

Erleichterungen sind dabei unabhängig von Größe, Mitarbeiteranzahl oder Branche der Unternehmen.

Welche Erleichterungen sind für Aktiengesellschaften und ähnliche Rechtsformen vorgesehen?

  • Für AG, KGaA, SE und VVaG wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine vollständig virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten. Darüber hinaus kann der Vorstand auch bei einer Präsenzhauptversammlung eine elektronische Teilnahme oder Stimmabgabe der Aktionäre ermöglichen, ohne dafür durch die Satzung ermächtigt zu sein.
  • Eine Hauptversammlung kann mit verkürzter Frist, also 21 statt 30 Tagen, einberufen werden.
  • Bei der AG und KGaA kann die Hauptversammlung auch nach Ablauf der 8-Monatsfrist innerhalb des Geschäftsjahrs stattfinden.
  • Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats, aber ohne einen Beschuss der Hauptversammlung, entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre zu zahlen, ohne dafür durch die Satzung ermächtigt zu sein.

Erleichterungen für GmbHs und Genossenschaften

  • Für die GmbH wird abweichend von der bisherigen Regelung die Möglichkeit geschaffen, auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter eine schriftliche Beschlussfassung zu ermöglichen.
  • Für Genossenschaften werden ebenfalls Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Anwesenheit unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen geschaffen, also insbesondere für die schriftliche oder elektronische Beschlussfassung. Der Vorstand wird zudem ermächtigt, wie bei der AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Abschlagszahlungen vorzunehmen. Es wurde sichergestellt, dass ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied weiter im Amt bleibt, bis ein Nachfolger bestellt werden kann.

Regelungen im Umwandlungsrecht

Es ist sichergestellt, dass Umwandlungsmaßnahmen nicht aufgrund der Beschränkung der Versammlungsmöglichkeiten scheitern, weil die gesetzliche 8-Monatsfrist für die Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister nicht eingehalten werden kann. Deshalb wurde die Frist in § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Sie läuft ab dem Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz.

Die Durchführungsfrist bei der SE und der Genossenschaft wurde nicht verlängert

Eine Verlängerung der Frist zur Durchführung der Hauptversammlung für die SE war aus europarechtlichen Gründen nicht möglich, da Art. 54 Abs. 1 der SE-Verordnung hier eine Frist von 6 Monaten ab Schluss des Geschäftsjahres vorsieht, die nicht durch den deutschen Gesetzgeber geändert werden kann.

Bei der Genossenschaft hingegen besteht kein Bedürfnis für eine Verlängerung der Frist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 GenG, da deren Verletzung keine Sanktionen zur Folge haben und die Fristeinhaltung auch nicht durch ein Zwangsgeld nach § 160 GenG erzwungen werden kann.

Wie lange gelten die Erleichterungen?

Die Erleichterungen waren zunächst auf das Jahr 2020 befristet, gelten aber nun bis Ende 2021.

Praxistipp

Die vorstehend beschriebenen Regelungen stellen deutliche Erleichterungen dar, die unbedingt genutzt werden sollten. Näheres hierzu und zu weiteren Erleichterungen sowie Tipps finden Sie auch auf meinem Youtube-Kanal „Recht hat er!“.