Bislang konnten lediglich Täter, also Personen, bestraft werden. Nur in Ausnahmefällen konnte gegen Unternehmen direkt vorgegangen werden. Nach § 30 OWiG kann gegen sie ein Bußgeld von bis zu 10 Mio. € verhängt werden. Das galt unter Voraussetzungen, die seine Leitungsperson betreffen. Wenn diese bspw. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen und dabei betriebsbezogene Pflichten verletzt bzw. zu Gunsten des Unternehmens gehandelt hat. Dieser Betrag kann um den Unternehmensgewinn aus der rechtswidrigen Tat erhöht werden.
Das neue Verbandssanktionengesetz geht deutlich weiter.
Statt der bisherigen 10 Mio. € soll es künftig Sanktionen von maximal 10 % des Jahreskonzernumsatzes geben. Das gilt für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. €. Zusätzlich soll der aus der Straftat erlangte Gewinn abgeschöpft werden.
Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll die Sanktion bis zu 10 Mio. € betragen können.
Wie bereits von Justizministerin Christine Lambrecht angemerkt, könnte die Höhe der möglichen Sanktionen für große Konzerne damit zweistellige Milliardenbeträge erreichen.
Name and shame
Neben der Verbandsgeldsanktion (Geldstrafe) besteht auch die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung des Unternehmens.
Bei Verdacht muss die Staatsanwaltschaft ermitteln
Bislang lag die Entscheidung über die Verfolgung einer Tat bzw. über die Verhängung einer Geldbuße im Ermessen der Verfolgungsbehörden (sogenanntes „Opportunitätsprinzip“).
Von diesem Grundsatz wird nunmehr Abstand genommen. Zukünftig sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet zu ermitteln.
Sanktionsrabatte bei effizienter Compliance
Unternehmen, die entsprechende Strukturen zur Prävention und Verhinderung von Korruption einführen, sollen belohnt werden. Günstig wirken sich ein umfassendes Risikomanagement oder – besser – eine effiziente Compliance aus.
Voraussetzung soll aber sein, dass das Unternehmen
- wesentlich zur Aufklärung der Tat beigetragen hat.
- mit den Behörden ununterbrochen, uneingeschränkt und kooperativ zusammenarbeitet.
- die zur Aufklärung erforderlichen Dokumente zur Verfügung stellt.
- die internen Untersuchungen unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt hat.
Verschärfung interner Ermittlungen
Es ist vorgesehen, dass die internen Ermittlungen nicht durch den Hausanwalt, sondern durch einen zusätzlichen Anwalt durchgeführt werden.
Praxistipp:
In den nächsten Monaten ist mit dem Inkrafttreten des Verbandsstrafrechts zu rechnen. Nun gilt es, sich rechtzeitig aufzustellen und passende Compliance-Strukturen zu schaffen.
Gern sind wir Ihnen dabei behilflich und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.