Neues Unternehmensstrafrecht?

 Was Unternehmen zu erwarten haben und wie sie sich aufstellen sollten.

Neues Unternehmensstrafrecht?, Insight von Prof. Dr. Peter Fissenewert, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heber Fromm

Nicht nur Diesel-Gate und der Fifa-Skandal zeigen, wie lang der Arm der US-Justiz sein kann, wenn es darum geht, Verstöße auch über die eigene Staatsgrenze hinweg zu verfolgen. Die Bundesrepublik kann da (noch) nicht mithalten. Gesetzliche Möglichkeiten sind in Deutschland bisher dafür nicht vorhanden.

Die Entwicklung strafrechtlicher Verfehlungen in Unternehmen

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich in der Öffentlichkeit der Eindruck verbreitet, dass finanzielle und volkswirtschaftliche Schäden nicht das Werk Einzelner, sondern ganzer Unternehmen, wenn nicht sogar kompletter Branchen sind. Hierzu haben zahlreiche Affären wie etwa die Finanzmarktkrise, Kartelle und der zuletzt sogenannte Abgasskandal beigetragen. Es verwundert also nicht, dass die Diskussion um die Einführung eines Unternehmensstrafrechts in den letzten Jahren Aufwind bekommen hat. Die derzeitige Justizministerin hat sich dieses Unternehmensstrafrecht ganz oben auf ihre Agenda geschrieben.

Das Justizministerium will „zeitnah“ einen Gesetzentwurf für schärfere Unternehmenssanktionen vorlegen. Es dürfte als sicher gelten, dass ein derartiges „Unternehmensstrafrecht“ kurzfristig verabschiedet werden wird.

Schärfere Strafen und verpflichtende Anti-Korruptions-Compliance

Das deutsche Sanktionsrecht für Unternehmen ist im internationalen Vergleich schwach. In anderen Industriestaaten existieren bereits Gesetze, nach denen Unternehmen für Korruptionsfälle oder sonstige Compliance-Verstöße bestraft werden können. In Deutschland existiert eine derartige Regelung bislang nicht. Bisher können in Deutschland bei schweren Korruptionsverfehlungen von Leitungspersonal lediglich Bußgelder verhängt werden. Das Bundesjustizministerium plant jetzt schärfere Sanktionen schon bei mangelnder Anti-Korruptions-Compliance; außerdem will es die Befugnisse der Unternehmen für interne Untersuchungen sowie die staatlichen Beschlagnahmerechte neu regeln. Wirtschaftsverbände laufen Sturm gegen diese Vorhaben.

Die Vielzahl der Unternehmensaffären der letzten Jahre haben das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität von Unternehmen stark erschüttert. Nach Meinung des Bundesjustizministeriums sollen das öffentliche Vertrauen wieder gestärkt und sich entwickelnde Korruptionsmechanismen bereits im Keim erstickt werden. Hierzu sollen ein Anreiz und ein Instrumentarium für Unternehmen geschaffen werden, selbst interne Ermittlungen im Unternehmensbereich umfassend und konsequent durchzuführen.

Neue Unternehmensbefugnisse im Rahmen von „Internal Investigations“

Hierzu plant das Bundesjustizministerium die Einführung arbeitsgesetzlicher Regelungen, wonach Unternehmen berechtigt sein sollen, im Falle eines Korruptionsverdachts eigene Ermittlungen gegen den betroffenen Mitarbeiter durchzuführen. Dazu gehören unter anderem Überwachungsinstrumente, die Durchführung von Befragungen und gegebenenfalls die Verhängung von Sanktionen.

Rabatte bei effizienter Compliance

Unternehmen, die Strukturen zur Prävention und Verhinderung von Korruption einführen, also über geeignete Risikomechanismen und Compliance-Management-Systeme verfügen, sollen belohnt werden, falls doch einmal etwas schief gehen sollte.

Noch einige Unklarheiten

Noch unklar ist, inwieweit im Falle interner Ermittlungen beispielsweise Befragungsprotokolle, unternehmensinterne Ergebniszusammenfassungen oder ähnliches von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt werden können. Für Mitarbeiter besteht die Gefahr, dass ihre gegenüber dem Arbeitgeber getroffenen Aussagen in einem späteren strafrechtlichen Verfahren in vollem Umfang gegen sie verwendet werden können. Möglicherweise besteht sogar eine arbeitsrechtliche Pflicht zur Auskunft. Hier gibt es noch deutliche Unterschiede zum an sich bestehenden Aussageverweigerungsrecht.

Strafen von bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes geplant

Nach dem derzeitigen Stand plant das Bundesjustizministerium die Einführung harter strafrechtlicher Sanktionen für jeden Korruptionsfall. Die Strafe soll in Anlehnung an das Bundeskartellrecht bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes betragen können.

Handlungsempfehlung

Das „Unternehmensstrafrecht“ wird kommen – egal ob es im Ordnungswidrigkeitengesetz angesiedelt ist oder etwas zurückhaltender „Verbandsstrafrecht“ genannt wird. Hier gilt es, sich gut aufzustellen. Bei aller Kritik an der geplanten Regelung ist eines besonders positiv hervorzuheben, nämlich die Berücksichtigung vorhandener Compliance-Management-Systeme. Sind derartige Systeme implementiert, soll dies selbst bei Verfehlungen belohnt werden. Das ist ausdrücklich zu begrüßen und Unternehmer sind nun dazu aufgefordert, schnellstmöglich effiziente Compliance-Management-Systeme zu implementieren.

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