Fristlose Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrages bei Compliance-Verstößen

Fristlose Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrages bei Compliance-Verstößen, Insight von Prof. Peter Fissenewert, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Bei Verstößen gegen unternehmensinterne Compliance-Vorschriften kann der Geschäftsführer nicht nur mit sofortiger Wirkung abberufen werden, auch sein Dienstvertrag kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

Das Unternehmen, für das der Geschäftsführer tätig war, hatte ein umfassendes Compliance-Management-System (CMS) eingerichtet. Die Compliance-Richtlinien sahen u.a. vor, dass Provisionen ab einer bestimmten Höhe nur schriftlich unter Einhaltung eines 4-Augen-Prinzips sowie nach Zustimmung des sogenannten Bereichsvorstandes vereinbart werden durften.

Der Geschäftsführer hielt sich nicht an diese Vorgaben, sondern vereinbarte mit einem Geschäftspartner eine Provision, die die in den Richtlinien vorgesehenen Beträge deutlich überstieg. Er hielt sich weder an die vorgeschriebene Höhe der möglichen Provision noch an den Zustimmungsvorbehalt des Bereichsvorstandes. Stattdessen gestaltete er die Provision zu Gunsten des Geschäftspartners bewusst so, dass damit die Compliance-Richtlinien umgangen wurden.

Als das bekannt wurde, wurde der Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen. Zudem wurde nach vorheriger Fassung eines Gesellschafterbeschlusses das Dienstverhältnis (Anstellungsvertrag) des Geschäftsführers fristlos gekündigt.

Fristlose Kündigung bei Verstoß gegen CMS wirksam

Das Oberlandesgericht (OLG Hamm) entschied (v. 29.05.2019, Az. 8 U 146/18), dass die fristlose Kündigung des Dienstvertrages wirksam war. Aus Sicht des Gerichts stellte der Verstoß gegen die Compliance an sich, d.h. völlig unbeachtet von dem eingetretenen Schaden, einen gravierenden Pflichtverstoß des Klägers dar. Der rechtfertigte die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrages.

Praxistipp

Schon seit langem ist nicht nur in Großkonzernen, sondern auch im Mittelstand angekommen, dass CMS sinnvoll ist. Ein wirksames CMS schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch das Management. Sollte es zu Verstößen kommen, fallen Strafen in der Regel geringer aus, wenn das Unternehmen als solches gut aufgestellt ist. Dies wird auch im zukünftigen Unternehmensstrafrecht Berücksichtigung finden.

Verstößt aber ein Manager oder ein Geschäftsführer gegen sein CMS, schützt ihn dieses CMS selbstverständlich nicht. Das OLG Hamm ging im konkreten Fall sogar einen Schritt weiter und rechtfertigte nicht nur die Abberufung als Geschäftsführer, sondern auch die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages.