Bundesgerichtshof spricht Compliance bußgeld- und strafmindernde Wirkung zu.

 Gesetzeskonformes Handeln durch Managementsysteme wird belohnt.

Bundesgerichtshof spricht Compliance bußgeld- und strafmindernde Wirkung zu, Insight von Prof. Dr. Peter Fissenewert, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Erstmals hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) dazu bekannt, dass Compliance Management-Systeme (CMS) straf- und bußgeldmindernd wirken können.

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 9. Mai 2017 erstmals mit Compliance-Management-Systemen (CMS) befasst. Im Rahmen einer Zurückverweisung zur Neuverhandlung an das Landgericht für die erneute Prüfung hat der BGH die Vorgabe gegeben, bei der Bemessungshöhe einer Geldbuße einfließen zu lassen, ob das Unternehmen in der Folge dieses Verfahrens die Compliance-Regelungen optimiert hat. Zudem wurde begutachtet, ob betriebsinterne Abläufe so gestaltet wurden, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig deutlich erschwert werden.

Dem Urteil des BGH lagen Bestechungsvorwürfe im Zusammenhang mit einem Rüstungsgeschäft mit Griechenland zugrunde. Das Landgericht München hatte einen Mitarbeiter eines deutschen Lieferanten als Vorinstanz unter anderem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Verurteilt wurde der Lieferant, obwohl er eine Selbstanzeige erstattet hatte. Das Gericht sah die vor der Selbstanzeige vorliegende Kenntnisnahme der griechischen Ermittlungsbehörden der Bestechungsvorwürfe bereits als Tatentdeckung an. Der Lieferant konnte damit rechnen, dass die Ermittlungen länderübergreifend und in Zusammenarbeit mit nationalen Ermittlern stattfindet. Darüber hinaus wurde die Beihilfe in der Freigabe der Rechnung durch den Mitarbeiter sowie deren Weiterleitung an die Buchhaltung gesehen. Eine mittelbare Täterschaft war in diesem Fall ausgeschlossen, da die Geschäftsführung Kenntnis von den Bestechungen hatte.

Gegen das Unternehmen selbst verhängte das Landgericht München als Vorinstanz ein Bußgeld.

Richtungsweisendes Urteil

Erstmals weist der BGH als das höchste deutsche Strafgericht auf die Bedeutung eines Compliance Management-Systems für die Bemessung einer Strafe beziehungsweise Geldbuße hin.

In der Literatur wird seit längerem über die ernsthafte Wirkung von CMS diskutiert. Mit dem aktuellen Urteil ist es zu einem Durchbruch in der Rechtsprechung gekommen – auch weil der BGH die Bemühungen der Unternehmen zur Verbesserung der CMS selbst dann bußgeldmindernd berücksichtigt wissen will, wenn diese Bemühungen erst zu einem Zeitpunkt beziehungsweise „in dessen Folge“ erkennbar werden, an dem die Pflichtverstöße für die gesetzlichen Vertreter offenkundig sind. So wird bei der Bemessung der Strafe auch die auf einen Verstoß folgende Aktivität eines Unternehmens positiv gewürdigt werden müssen.

Diese Konsequenz steht in einer Linie mit den Regelungen des Selbstreinigungsrechts im jüngst verabschiedeten Wettbewerbsregister (siehe unser Insight zum Wettbewerbsregister). Auch hier können Unternehmen durch nachträgliche Bemühungen und eine Verbesserung der Compliance-Organisation die mit dem Pflichtverstoß in Verbindung stehenden negativen Konsequenzen durch eigenes Handeln reduzieren beziehungsweise gänzlich verhindern.