Der gesetzliche Rahmen: Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anders als der Name vermuten lässt, führt dieser Güterstand während der Ehe nicht zu einer Vermischung der Vermögen. Erst bei Beendigung des Güterstands, etwa durch Scheidung, Tod oder ehevertragliche Änderung, kommt es zum Zugewinnausgleich: Der Ehegatte mit dem höheren Vermögenszuwachs zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Ehegatten können den Zugewinnausgleich vertraglich modifizieren, etwa durch Ausschluss bestimmter Vermögensgegenstände oder Höchstbetragsgrenzen.
Steuerliche Besonderheit: Zugewinnausgleich ist keine Schenkung
Die Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs ist entgeltlich und daher nach § 5 Abs. 2 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit, vorausgesetzt, der Güterstand wird wirksam ehevertraglich beendet und der Anspruch konkret ermittelt und erfüllt. Wird der Zugewinn dagegen ohne Beendigung des Güterstands ausgeglichen („fliegender Zugewinnausgleich“), greift die Steuerbefreiung nicht und es liegt eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vor.
Auch bei bestehender Gütertrennung möglich
Haben Ehegatten Gütertrennung vereinbart, ist eine Güterstandsschaukel nicht ausgeschlossen: Sie können rückwirkend auf den Tag der Eheschließung in die Zugewinngemeinschaft wechseln und anschließend durch erneuten Wechsel einen Zugewinnausgleichsanspruch auslösen. Die steuerliche Anerkennung im Einzelfall bedarf sorgfältiger Prüfung.
Zentrale Einsatzfelder
Als Vorbereitung der Nachfolgeplanung ermöglicht die Angleichung der Vermögenssphären beiden Ehegatten die Nutzung ihrer Freibeträge gegenüber Kindern (400.000 Euro) und Enkeln (200.000 Euro), besonders wenn Vermögen bislang einseitig konzentriert ist. Da der Zugewinnausgleich keine Schenkung ist, mindert seine Erfüllung zudem den späteren Nachlass, ohne einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auszulösen; die pflichtteilsrechtliche Belastbarkeit ist im Einzelfall allerdings noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt.
Durchführung in der Praxis
Nach Ermittlung von Anfangs- und Endvermögen erfolgt der notarielle Güterstandswechsel, meist über eine vorübergehende Gütertrennung. Die Ausgleichsforderung wird grundsätzlich durch Geldzahlung erfüllt; alternativ kommt eine Vermögensübertragung in Betracht, die zur Aufdeckung stiller Reserven bzw. zu einem Veräußerungsgewinn führen, im Einzelfall aber auch neues Abschreibungspotenzial schaffen kann.
Ein späterer Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft, die eigentliche „Schaukel“, kann sinnvoll sein, um erneutes Ausgleichspotenzial aufzubauen und den erbschaftsteuerlichen Vorteil des § 5 ErbStG zu sichern. Entscheidend ist, dass die Gütertrennung zwischenzeitlich tatsächlich vollzogen wird. Aus zivilrechtlichen Gründen (Pflichtteilsfestigkeit, Anfechtbarkeit) empfiehlt sich zudem, Hin- und Rückwechsel in getrennten Urkunden mit etwas zeitlichem Abstand zu beurkunden.
Entscheidend für den Erfolg ist stets eine präzise Vorbereitung: vollständige Vermögensermittlung, sorgfältige vertragliche Gestaltung und genaue Prüfung etwaiger ertragsteuerlicher Folgen.
Entscheidend für den Erfolg ist stets eine präzise Vorbereitung: vollständige Vermögensermittlung, sorgfältige vertragliche Gestaltung und genaue Prüfung etwaiger ertragsteuerlicher Folgen.
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
- Der Zugewinnausgleich im Rahmen der Güterstandsschaukel ist schenkungsteuerfrei, sofern der Güterstand wirksam geändert und der Anspruch konkret erfüllt wird.
- Das Instrument eignet sich vor allem zur Nachfolgeplanung durch eine bessere Vermögensallokation bei den Ehegatten sowie zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen.
- Eine saubere rechtliche und steuerliche Vorbereitung ist unerlässlich, um die gewünschten Ziele rechtssicher zu erreichen.







