Geschäftsführerhaftung und Beweislast: Alte und neue Lehren aus der aktuellen Rechtsprechung.

 Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns und die Beweislast im Fokus.

Geschäftsführerhaftung und Beweislast: Alte und neue Lehren aus der aktuellen Rechtsprechung.

Das Oberlandesgericht Köln hat am 2. Mai 2024 ein richtungsweisendes Urteil (Az. 18 U 190/22) zur Geschäftsführerhaftung gefällt. Im Kern des Falls standen die Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers und die Frage, wie Beweislastverteilung und -umkehr bei Pflichtverletzungen ausgestaltet sind. Dieses Urteil ist ein Muss für alle, die Führungsverantwortung tragen, und bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Anforderungen an Geschäftsführer.

Hintergrund des Urteils

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Geschäftsführer, der für erhebliche Fehlbestände an Munition und Wurftauben in einem Schießstandbetrieb verantwortlich gemacht wurde. Nach seiner Abberufung im Jahr 2020 stellte die Klägerin Fehlbestände fest, die auf mangelhafte Buchführung und Inventur zurückgeführt wurden.

Das OLG Köln entschied, dass der Geschäftsführer für den entstandenen Schaden haftet, da er seine Sorgfaltspflichten als ordentlicher Kaufmann verletzt hatte.

Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns

Ein ordentlicher Kaufmann ist verpflichtet, die Geschäfte so zu führen, dass keine Schäden für das Unternehmen entstehen. Dazu gehören:

  • Sorgfältige Buchführung
  • Regelmäßige Kontrolle der Bestände
  • Einrichtung geeigneter interner Kontrollmechanismen

Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte nicht belegen, dass er Maßnahmen zur Verhinderung von Fehlbeständen getroffen hatte.

Beweislastverteilung und -umkehr

In Haftungsfragen liegt die Beweislast zunächst bei der Gesellschaft: Sie muss nachweisen, dass der Geschäftsführer gegen seine Pflichten verstoßen hat.

  • Beweislast der Gesellschaft: Nachweis der Pflichtverletzung und des Schadens
  • Entlastung durch den Geschäftsführer: Nachweis, dass er die gebotene Sorgfalt angewandt hat

Das OLG stellte klar, dass bei Pflichtverletzungen die Beweislast auf den Geschäftsführer übergeht, sobald eine Pflichtverletzung vermutet werden kann.

Konsequenzen für Geschäftsführer

Dieses Urteil zeigt, dass Geschäftsführer:

  • ihre Verantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung ernst nehmen müssen.
  • Maßnahmen zur Schadensvermeidung nachweisen können sollten.
  • Risiken durch klare interne Prozesse minimieren sollten.

Das Urteil des OLG Köln macht deutlich:

  • Geschäftsführer müssen die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns jederzeit einhalten.
  • Eine mangelhafte Dokumentation kann schwerwiegende Folgen haben.
  • Die Beweislast kannn im Fall einer Pflichtverletzung schnell auf den Geschäftsführer übergehen.

Handlungsempfehlung:

  • Sorgen Sie für eine lückenlose Dokumentation und Kontrolle der Geschäftsprozesse.
  • Entwickeln Sie ein Verständnis für die rechtlichen Anforderungen an Ihre Rolle.