Beschlussfassung – was muss der Arbeitgeber beachten?

 
Umgang mit dem Betriebsrat

Möchte ein Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen, einen Rechtsanwalt beauftragen, an Schulungen teilnehmen, Sachmittel einfordern etc. bedarf es hierfür eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses.

Tagesordnung

Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. In der Praxis wird diese Vorgabe häufig missachtet – etwa, wenn unter dem allgemein gehaltenen Punkt „Verschiedenes“ nicht nur diskutiert, sondern sogar beschlossen wird. Beschlüsse, die ohne vorherige Ankündigung in der Tagesordnung gefasst werden, sind unwirksam. Die Tagesordnung dient der ordnungsgemäßen Willensbildung und gehört zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften. Ein solcher Beschluss kann geheilt werden, wenn die anwesenden Mitglieder des Betriebsrats vor der Entscheidung einstimmig einen Beschluss über die Erweiterung der Tagesordnung fassen.

Beschlussfähigkeit

Der Betriebsrat ist gemäß § 33 Abs. 2 BetrVG nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Maßgeblich ist die tatsächliche Zahl der Betriebsratsmitglieder. Ist der Betriebsrat beispielsweise nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG nicht mehr voll besetzt, richtet sich die Frage der Beschlussfähigkeit nach der Zahl der verbliebenen Mitglieder.

Ladung von Ersatzmitgliedern

Ist ein ordentliches Betriebsratsmitglied verhindert (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub), ist ein Ersatzmitglied zu laden. Keine Verhinderung liegt hingegen vor, wenn sich ein Mitglied aus freien Stücken entscheidet, nicht an der Sitzung teilzunehmen – unabhängig von den persönlichen Gründen. Problematisch sind daher Fälle, in denen ein Mitglied wegen Arbeitsbelastung oder organisatorischer Gründe „freiwillig“ fernbleibt und stattdessen ein Ersatzmitglied geladen wird. Da in diesem Szenario keine rechtliche Verhinderung vorliegt, ist das Ersatzmitglied nicht stimmberechtigt, was zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen kann. Gleiches gilt umgekehrt, wenn bei einer echten Verhinderung die Ladung eines Ersatzmitglieds unterbleibt (BAG, Urt. v. 20.05.2025 – 1 AZR 35/24).

Obwohl das Betriebsverfassungsgesetz hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, darf ein Betriebsratsmitglied an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn es in der Angelegenheit individuell und unmittelbar selbst betroffen ist (BAG, Beschl. v. 10.11.2009 – 1 ABR 64/08). In diesem Fall liegt eine rechtliche Verhinderung vor, sodass zwingend ein Ersatzmitglied zu laden ist – jedoch ausschließlich für den betreffenden Tagesordnungspunkt. Wird dies versäumt, sind die Beschlüsse unwirksam.

Die Ladung eines Ersatzmitglieds muss rechtzeitig erfolgen, sodass auch das Ersatzmitglied genügend Zeit hat, die Tagesordnung zu prüfen und sich inhaltlich vorzubereiten. Die Frage, was unter „rechtzeitig“ zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Komplexität der Themen und der Vorbereitungszeit, die benötigt wird. Der Betriebsratsvorsitzende hat hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum. Wird jedoch die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds etwa erst am Tag der Sitzung selbst bekannt, darf der Vorsitzende regelmäßig davon ausgehen, dass eine rechtzeitige Nachladung nicht mehr möglich ist. Eine Verpflichtung zur kurzfristigen Nachladung besteht in dieser Konstellation nicht (BAG, Urt. v. 20.05.2025 – 1 AZR 35/24).

Zählung der Stimmen

Soweit das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) keine abweichenden Regelungen enthält, werden Beschlüsse gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Kommt es zu Stimmengleichheit, ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

In der Praxis treten immer wieder Fehlvorstellungen über die Behandlung von Stimmenthaltungen auf. Das Gesetz (§ 33 Abs. 1 BetrVG) verlangt ein positives Überwiegen der Ja-Stimmen. Enthaltungen sind rechtlich so zu behandeln, als handele es sich um Nein-Stimmen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob für den jeweiligen Gegenstand eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Unzutreffende Stimmzählungen führen unmittelbar zur Nichtigkeit von Beschlüssen.

Virtuelle Betriebsratssitzungen

Sitzungen des Betriebsrats finden primär als Präsenzsitzungen statt, also unter physischer Anwesenheit der Teil­nehmer vor Ort. In § 30 Abs. 2 BetrVG werden Möglichkeiten und Grenzen von Betriebsratssitzungen per Video-/Telefonkonferenz geregelt. Die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz kann erfolgen, wenn in der Geschäftsordnung des Betriebsrats die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme unter Sicherung des Vor­rangs der Präsenzsitzung festgelegt sind und nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Hybride Sitzungen können durch die Geschäftsordnung ebenfalls ermöglicht werden. Eine Aufzeichnung der Betriebsratssitzung ist unzulässig. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Durchführung mittels Video- und Telefonkonferenz zu verlangen.

Protokoll

Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist gemäß § 34 Abs. 1 BetrVG eine Niederschrift aufzunehmen. Diese muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse sowie die Stimmenmehrheit enthalten, mit der sie gefasst wurden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Außerdem ist ihr eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einträgt.

Über konkrete Anträge wird aktiv abgestimmt; eine stillschweigende Beschlussfassung ist nicht möglich. In bestimmten Fällen kann jedoch eine konkludente Beschlussfassung in Betracht gezogen werden.

Für den wirksamen Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats erforderlich, der in einer Betriebsratssitzung gefasst und im Protokoll dokumentiert werden muss; der Vorsitzende kann die Betriebsvereinbarung nur im Rahmen eines solchen Beschlusses wirksam unterzeichnen (§ 77 Abs. 2 BetrVG, § 26 Abs. 2 BetrVG). Unterschreibt der Vorsitzende ohne wirksamen Beschluss, ist die Betriebsvereinbarung zunächst schwebend unwirksam; sie kann aber durch einen nachträglichen Beschluss des Betriebsrats rückwirkend genehmigt werden (§ 177, § 184 BGB analog).

Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine Abschrift des relevanten Teils der Sitzungsniederschrift (Protokoll) einschließlich Anwesenheitsliste zu verlangen, um die ordnungsgemäße Beschlussfassung zu überprüfen; diese Abschrift muss vom Vorsitzenden unterzeichnet sein und etwaige Einwendungen enthalten (§ 34 Abs. 2 BetrVG). Aus der Protokollabschrift muss sich ergeben, dass ein Beschluss über den Abschluss der Betriebsvereinbarung gefasst wurde, wie abgestimmt wurde und wer anwesend war.

Zeitpunkt einer Beschlussfassung

Grundsätzlich hat die Beschlussfassung vor Einleitung einer Maßnahme, also bspw. vor Beauftragung eines Rechtsanwalts, der Teilnahme an einer Schulung oder der Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu erfolgen. Ein ordnungsgemäßer Beschluss ist nicht nur vor der erstmaligen Mandatierung eines Rechtsanwalts, sondern auch vor der Einlegung eines Rechtsmittels erforderlich.

Wenn es um die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch den Betriebsrat geht, ist die vorherige Beschlussfassung Zulässigkeitsvoraussetzung. Allerdings kann die Zulässigkeit im laufenden Verfahren durch eine nachträgliche Beschlussfassung hergestellt werden. Das gilt auch für die Beauftragung eines Anwalts, sodass dieser im Verfahren für den Betriebsrat Rechtshandlungen vornehmen kann.

Anders war dies nach früherer Rechtsprechung, wenn eine Maßnahme des Betriebsrats, der ein ordnungsgemäßer Beschluss nicht zugrunde lag, bereits Kosten ausgelöst hat. Gemäß § 40 BetrVG hat der Arbeitgeber die notwendigen Kosten des Betriebsrats zu tragen. Eine nachträgliche Genehmigung kam nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit. Zwar konnte ein Rechtsmittel mangels Beschlusses wirksam sein, sofern eine Verfahrensvollmacht bestand – eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entstand jedoch nicht, wenn der entsprechende Beschluss fehlte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies nun ausdrücklich aufgegeben. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber eine Freistellung von Anwaltskosten – vorbehaltlich deren Erforderlichkeit – für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Rechten auch dann verlangen, wenn er der zunächst auf einem unwirksamen Beschluss beruhenden Beauftragung des Anwalts durch einen später ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich zustimmt. (BAG, Beschl. v. 25.09.2024 – 7 ABR 37/23).

Willensbildung durch Wahlen

Wahlen sind erforderlich, beispielsweise bei der Zusammensetzung des Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 1 S. 3 ff. BetrVG), bei der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters (§ 26 BetrVG) oder bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 BetrVG, BAG, Beschl. vom 24.3.2021 – 7 ABR 6/20).

Bei Wahlen sind die allgemeinen Wahlgrundsätze und Wahlvorschriften entsprechend anzuwenden. Der Betriebsrat kann Grundsätze für die Durchführung der Wahl beschließen. Wie bei anderen Betriebsratswahlen können auch diese Wahlen analog zu § 19 BetrVG angefochten werden; Streitigkeiten über die Wahl, Zusammensetzung oder Abberufung von Ausschussmitgliedern entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.