Gegenstand des Verfahrens war der Aufwendungsersatzanspruch für die von dem klägerischen Zahlungsdienstleister Skrill ltd. in dessen Kundenauftrag (§§ 675 f Fortfolgende BGB) ausbezahlten Geldbeträge an Glückspielanbieter ohne deutsche Lizenz. Dieser wurde in beiden Instanzen bejaht. Dass die dem Aufwendungsersatz zugrundeliegenden Forderungen aus unerlaubtem Glücksspiel (Casino – und Pokereinsätze) entstanden waren, berührt die Rückzahlungsverpflichtung dabei grundsätzlich nicht. Das unerlaubte Glücksspiel hat keinen Einfluss auf das Valutaverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und dessen Kunden, sondern ausschließlich auf das Valutaverhältnis zwischen dem beklagten Glückspieler und dem Glückspielanbieter.
Besonderheit des Verfahrens war, dass der Beklagte krankhaft spielsüchtig war. Dies ist allerdings solange unerheblich, soweit keine Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen wird, wie im vorliegenden Fall.
Zudem urteilten die Gerichte, dass der Nichtausgleich des negativen Kontosaldos eine vorsätzliche, unerlaubte Handlung des Beklagten darstellte.
Nachdem der Beklagte zunächst in Berufung gegangen war, ist diese aufgrund des ausführlichen und eindeutigen Beschlusses des OLG zurückgenommen worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Das Verfahren führte Rechtsanwalt Thomas von Laffert von Kobylinski vom Münchner Büro.

