Was war passiert?
Ein Wettbewerber hatte gegen McDonald’s auf Unterlassung einer Werbeanzeige geklagt und dabei beanstandet, die Anzeige würde den in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgesehenen Anforderungen an die Informationspflichten nicht genügen. In der Werbeanzeige war u.a. ein Becher Kaffee von 0,2 l mit einem Preis „ab 1 €*“ beworben worden und mit dem Hinweis „unverbindliche Preisempfehlung“ versehen worden. Am unteren Rand der Anzeige fand sich folgender Text: „Informationen zu Produkten und teilnehmenden Restaurants unter: www.mcdonalds.de.“ Eine Anschrift oder Firmenbezeichnung enthielt die Anzeige nicht.
Das LG München I verurteilte McDonald’s am 23.07.2013 (Az.: 9 HKO 23921/12) zur Unterlassung dieser Art der Werbung. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 15.05.2014 (Az 6 U 3500/13) und ließ die Revision nicht zu. Mit Beschluss vom 02.04.2015 wies der BGH (I ZR 131/14) nunmehr auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
I. Verletzung von Informationspflichten nach § 5a Abs. 3 UWG
Die Beklagte wurde vom LG München I dazu verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Anschrift (Sitz des Unternehmens) des Unternehmens anzugeben. An der Anzeige hatten sich die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der McDonald’s Corporation mit Sitz in den USA, sowie zahlreiche McDonald’s-Franchisenehmer beteiligt. Die Berufung der Beklagten beim OLG München blieb ohne Erfolg.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers folge aus der Verletzung der Informationspflicht des § 5a Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Beklagte habe in der Werbeanzeige die „Identität und Anschrift des Unternehmers“ als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG „vorenthalten“. Die Pflicht, die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben, solle es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten Kontakt mit dem anbietenden Unternehmen aufzunehmen.
McDonald’s hatte argumentiert, dass ein Verbraucher und potentieller Kunde in einer McDonald’s-Filiale unmittelbar eventuelle Beschwerden anbringen könne und auch weitere Informationen über das Produktangebot erhalte. Die Gerichte überzeugte dieses Argument nicht: Der Wortlaut des § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG sei eindeutig; der Unternehmer voll informationspflichtig. Denn die Regelung bezwecke, dass der Verbraucher sich im Streitfall mit dem Unternehmer unmittelbar und ohne weitere Nachforschungen durchführen zu müssen, in Verbindung setzen könne.
Die Anforderung der beiden Instanzengerichte liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der Informationspflicht des § 5a Abs. 3 UWG auch immer zu einer relevanten Fehlvorstellung des angesprochenen Geschäftsverkehrs führe (vgl. bspw.: BGH, Urteil vom 9.10.2013, Az.: I ZR 24/12).
Auch der Einwand von McDonald’s, es handele sich bei der Anzeige „ab 1 €*“ lediglich um eine Aufmerksamkeitswerbung mit unverbindlicher Preisempfehlung, bei der es bereits an einem konkreten Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG fehle, überzeugte die Gerichte nicht: Zwar gehöre zu den Informationen, die der Verbraucher für seine geschäftliche Entscheidung benötige, grundsätzlich auch der Preis. Es müsse aber nicht notwendig der Preis angegeben werden, den der Verbraucher zu zahlen hätte. Die Angabe eines so genannten Eckpreises, also auch eines „ab …“-Preises, sei ausreichend.
II. Besonderheit im Franchising: Wenn die Gemeinschaftswerbung auch Eigenwerbung ist
Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der McDonald’s Corporation, betreibt 20% der unter der Marke „McDonald’s“ auftretenden Restaurants in Deutschland selbst. Bereits in seiner Klage hatte der Wettbewerber deutlich gemacht, dass diese sich nur gegen die Eigenwerbung der Beklagten richte und nicht gegen die Werbung der Beklagten für ihre Franchisenehmer. Die Beklagte wiederum stellte sich auf den Standpunkt, es könne wohl kaum verlangt werden, dass alle an der Werbeaktion teilnehmenden Franchisenehmer Angaben zu Identität und Anschrift leisten. Das OLG München ließ es aber nicht darauf ankommen. Denn die Beklagte habe eben nicht nur für Dritte, ihre Franchisenehmer, geworben, sondern auch für ihre eigenen Restaurants. Daher zeichne sie sich insoweit auch selbst für das angepriesene Warenangebot verantwortlich.
McDonald’s scheiterte auch mit dem Hinweis, dass Angaben zur Identität und Anschrift der Beklagten selbst in der Werbung ja erst recht irreführend seien, wenn ein Kunde das Restaurant eines Franchise-Unternehmens aufsuche. Ein Vertragsverhältnis mit dem Franchisegeber (McDonald’s) bestehe dann ja gerade nicht. Das OLG München stellte hierzu fest, dass die Informationspflichten des § 5 UWG nicht erst bei Aufsuchen des Restaurants des Werbenden entstünden, sondern bereits mit der Werbung selbst. Ohne dass dies im vorliegenden Fall zu entscheiden war, ließ das OLG München jedoch erkennen, dass – soweit ausschließlich das Angebot von Franchiseunternehmen beworben werde – ein geeigneter Hinweis auf deren Internetauftritt wohl ausreichend sei.
III. Fazit
Der Abdruck von Unternehmensinformationen auf Werbeanzeigen ist kein „Serviervorschlag“, den man annehmen oder ablehnen kann. Fehler eines Unternehmens bei der Beachtung von Informationspflichten sind für Wettbewerber „ein gefundenes Fressen“. Um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden, sind Unternehmer daher gut beraten, ihre Identität und Anschrift bei einer Werbung offenzulegen. Für Franchiseunternehmen gilt: sofern die Werbung zumindest auch das Angebot der in Eigenregie geführten Betriebe betrifft, muss die Identität und die Anschrift des Franchisegebers genannt werden.