Das arbeitsgerichtliche Verfahren unterscheidet Urteilsverfahren und Beschlussverfahren.
Typische Urteilsverfahren betreffen die Abwehr von:
- Kündigungsschutzklagen
- Ansprüchen wegen Diskriminierung
- Ansprüchen wegen Equal Pay (Entgelttransparenz) und sonstigen Entgeltklagen
- Forderungen wegen angeblich geleisteter Überstunden
- Vergütungsforderungen von Betriebsratsmitgliedern
sowie Klageverfahren im Zusammenhang mit
- Compliance und Geheimnisschutz
- Mutterschutz und Elternzeit
- Teilzeit und Arbeitszeit
u.vm.
Aber auch für die Abwehr von Streiks und anderen gewerkschaftlichen Maßnahmen ist das Arbeitsgericht im Urteilsverfahren zuständig.
Wenn es schnell gehen muss, sieht das Gesetz auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren den Erlass einstweiliger Verfügungen vor.
In arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gibt es gegenüber Verfahren vor den Amts- und Landgerichten ein paar Besonderheiten. Zunächst sind die Gerichtskosten etwas niedriger. Im Falle eines Vergleichsschlusses, mit dem das Verfahren beendet wird, entstehen in dieser Instanz keine Gerichtskosten. Auch ist ein Gerichtskostenvorschuss nicht vorgesehen. Allerdings trägt in der I. Instanz jede Seite die eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig davon wer das Verfahren gewinnt. Auch bei Fristen gelten Besonderheiten. So beträgt die Frist für Einsprüche gegen Versäumnisurteile oder für Widersprüche gegen Mahnbescheide nur eine Woche (statt zwei Wochen). Urteile der Arbeitsgerichte sind in der Regel ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gegen Urteile des Arbeitsgerichts kann in der Regel Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden. In besonderen Fällen kommt gegen Urteile eines Landesarbeitsgericht Revision zum Bundesarbeitsgericht in Betracht.
Auch mit Betriebsräten kommt es immer wie zu Streitigkeiten, die vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werden. Die Arbeitsgerichte entscheiden hier im Beschlussverfahren. Typische arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat betreffen
- Zustimmungsersetzungsverfahren bei Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen
- die Reichweite der Mitbestimmung bzw. der Beteiligungsrechte
- die Abwehr von Unterlassungsansprüchen gegen den Arbeitgeber
- die Auflösung des Betriebsrats oder den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gremium
- die Kostentragung für Aktivitäten des Betriebsrats
- die Durchführung von Betriebsversammlungen
- die Anfechtung von Betriebsratswahlen
Im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen, Schulungen und Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats besteht auch in Beschlussverfahren häufig die Notwendigkeit einstweiliger Verfügungen.
Ein besonders beschleunigtes Verfahren betrifft die arbeitsgerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle. Hier entscheidet der Vorsitzende alleine, die Fristen sind abgekürzt und ein Rechtsmittel zum Bundesarbeitsgericht ist nicht vorgesehen.
Gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts kann in der Regel Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt werden. In besonderen Fällen kommt gegen Beschlüsse eines Landesarbeitsgericht Revision zum Bundesarbeitsgericht in Betracht.
