Bankrecht: BUSE erwirkt Unterlassungsverfügung für Fintech-Anbieter INAIA

BUSE hat für den Fintech-Anbieter INAIA GmbH vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main eine Unterlassungsverfügung gegen die insha GmbH im einstweiligen Rechtsschutz erwirkt (Urteil vom 21.10.2020, Az. 3-08 O 43/20). INAIA ist ein Pionier auf dem Gebiet des Islamic Finance in Deutschland (www.inaia.de). Die insha GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Albaraka Türk Bank.   

Gegenstand des Verfahrens sind Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG). Die insha GmbH hat, so das Urteil des LG, auf ihrer Homepage und in sozialen Netzwerken unzulässig die Bezeichnung „Bank“ im Zusammenhang mit dem Angebot von Fintech-Leistungen verwendet, die auch als sogenanntes „White-Label-Banking“ bekannt sind. Zudem verwendete insha rechtswidrig Begriffe, in denen das Wort „Bank“ enthalten war, z. B. „Challenger Bank“, „Neo-Bank“, „Bankdienstleistungen“. Beim sog. „White-Label-Banking“ bieten Fintech-Unternehmen erlaubnispflichtige Bankleistungen unter ihrer eigenen Marke an. Allerdings verfügen die Fintechs selbst über keine Banklizenz, sondern nutzen die Lizenz eines zugelassenen Kreditinstituts. Dieses Kreditinstitut realisiert die im Hintergrund ablaufenden Bankprozesse und stellt die erforderlichen Schnittstellen zur Verfügung.

Das LG Frankfurt am Main hat deutlich gemacht, dass die im KWG besonders geschützte Bezeichnung „Bank“ auch in „White-Label-Banking“-Konstellationen nicht ohne eigene Banklizenz des Anbieters genutzt werden darf. Hinweis: Der Schutzumfang erfasst die Bezeichnung „Bank“ und jede Wortverbindung, in der sie enthalten ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Für BUSE
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