Im konkreten Fall hatten die Beschäftigten der Webhelp Deutschland GmbH, einer Tochtergesellschaft der Webhelp Holding Germany GmbH, eine Wahl von Arbeitnehmervertretern zu einem bislang nicht existierenden Aufsichtsrat eingeleitet. Noch vor der Wahl sank die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer deutlich unter den Schwellenwert von 2.000. Der Arbeitgeber informierte hierüber den Unternehmenswahlvorstand und wies darauf hin, dass es eines Statusverfahrens gemäß §§ 96 Abs. 4, 98 AktG i.V.m. § 27 EGAktG bedürfe. Dabei prüft das zuständige Landgericht, ob in dem Unternehmen ein Aufsichtsrat zu bilden ist, oder ob dieser mit Blick auf die Mitbestimmung richtig besetzt ist. Der Unternehmenswahlvorstand brach die Wahl gleichwohl nicht ab, sondern führte sie durch.
Die Webhelp Deutschlang GmbH beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht Dortmund die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und hatte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm Erfolg. Am 09.02.2023 wies das Bundesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerden des Gesamtbetriebsrats und der Gewerkschaft ver.di zurück. Unter Bezugnahme auf § 96 Abs. 4 AktG sei bei einer Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ein Statusverfahren durchzuführen. Dasselbe gelte bei dessen erstmaliger Errichtung wie im hier entschiedenen Fall. Eine gleichwohl ohne vorangegangenes Statusverfahren durchgeführte Wahl von Arbeitnehmervertretern ist nichtig.
BAG, Beschl. v. 09.02.2023 – 7 ABR 6/22
Vertreter Webhelp Deutschland GmbH:
BUSE: Tobias Grambow (Partner, Berlin), Dr. Martin Hamm (Partner, Essen), beide Arbeitsrecht
Inhouse (Webhelp Holding Germany GmbH):
Dr. Henning Laas (Head of Commercial Legal DACH/Syndikusrechtsanwalt)
Vertreter Gesamtbetriebsrat der Webhelp Deutschland GmbH u.a.:
Rechtsanwalt Frank Gust
Vertreter ver.di und ver.di Vertreter im Aufsichtsrat:
Rechtsanwältin Dr. Gabriele Peter
Vorsitzende Richterin 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts:
Kristina Schmidt

